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4)  dem  Königlich  Preußischen  Landrathe  und  dem  Kreisausschuß  zu  Weißensee
  in  Vertretung  des  Königlich  Preußischen  Kreises  Weißensee  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Kreistages

andererseits,  ist  wegen  Rückzahlung  der  Vorschüsse,  welche  die  Fürstlich  Schwarzburgische
  Regierung,  die  Stadt  Nordhausen,  der  Bezirk  Sondershausen  und  der
Kreis  Weißensee  an  die  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der
von  ihnen  übernommenen  Zinsgarantie  (F.  22  des  Gesellschaftsstatuts)  gezahlt
haben,  folgender  Vergleich  geschlossen  worden:

S.  1.

Die  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft  macht  sich  verbindlich,  sofort,
nachdem  der  zwischen  der  Gesellschaft  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung
abzuschließende  Kaufvertrag  die  verfassungsmäßige  Genehmigung  erhalten  hat,  an
die  unter  1  bis  4  vorgenannten  Zinsgaranten  der  Gesellschaft  15  Prozent  der  zur
Höhe  von  insgesammt  1  500  000  Mark  gezahlten  Vorschüsse,  also  225  000  Mark,
baar  zu  erstatten,  welche  Summe  denselben  pro  rata  der  zu  dem  Gesammtvorschusse
  gezahlten  Beiträge  abzuführen  ist.

Sollten  die  zur  Zeit  des  beabsichtigten  Kaufabschlusses  zwischen  der  Gesellschaft
  und  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  vorhandenen  Bestände  des
Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  welche  die  Gesellschaft  zur  Befriedigung  der
Zinsgaranten  verwenden  will,  nach  Abgewähr  der  den  Direktionsmitgliederm  mit
Einschluß  des  Vertreters  des  Betriebsdirektors  im  Einverständnisse  mit  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  beim  Verkaufe  zu  leistenden  Abfindungen  den  Betrag
von  225  000  Mark  übersteigen,  so  soll  die  den  Zinsgaranten  zu  gewährende  Abfindung
  um  den  Mehrbetrag  dieser  Fonds  erhöht  werden.

C.  2.

Die  vorgenannten  Zinsgaranten  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft
  verzichten  hiergegen  auf  Rückzahlung  des  Restes  der  von  ihnen  gewährten
Vorschüsse  und  erlassen  ihre  Forderungen  so  weit,  als  sie  durch  die  zu  gewährenden
Abfindungen  nicht  befriedigt  werden.  Der  Bezirk  Sondershausen  entsagt  auch
allen  Rechten,  welche  ihm  wegen  der  geleisteten  Zinsgarantie  in  dem  Garantievertrage
  vom  20./23.  Juli  1868  seitens  der  Gesellschaft  eingeräumt  worden  sind.

S.  3.

Dieser  Vergleich  soll  indeß  nur  für  den  Fall  zu  Recht  bestehen,  daß  der
Verkauf  des  Nordhausen=  Erfurter  Eisenbahnunternehmens  an  die  Königlich
Preußische  Staatsregierung  perfekt  wird,  die  letztere  dem  Vergleiche  ausdrücklich
ihre  Zustimmung  giebt  und  als  Käuferin  die  Erfüllung  der  zu  F.  1  der  Gesellschaft
  auferlegten  Verpflichtungen  mit  übernimmt.  Trifft  eine  dieser  Voraussetzungen
  nicht  oder  nicht  bis  zum  1.  Oktober  1887  ein)  so  gilt  der  Vergleich  als

 