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Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Sachsen,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verhaltnisse
  mehrerer  die  beiderseitigen  Gebiete  berührenden  Eisenbahnen.

Nachdem  das  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmen  auf  den  Preußischen
Staat  nach  Maßgabe  des  Vertrages  vom  25./30.  Juni  1884  (Preußische  Gesetz-Samml.
  für  1885  S.  47)  übergegangen  ist,  haben  zum  Zwecke  der  hierdurch
erforderlich  gewordenen  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  derjenigen  zu  dem
genannten  Unternehmen  gehörigen  Strecke,  welche  die  Preußisch-Sächsische  Landesgrenze
  berührt,  sowie  zur  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Berlin-Dresdener
  Eisenbahnunternehmens  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Gustav  Schmidt  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff,

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Alexander  Hoffmann,
welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben:
Artikel  J.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  erklärt  Sich  damit  einverstanden,  daß
der  Preußische  Staat  nach  Maßgabe  des  mit  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft
  abgeschlossenen  Vertrages  vom  25./30.  Juni  1884  (Preußische
Gesetz-Samml.  für  1885  S.  47)  den  Betrieb  des  gedachten  Unternehmens,  soweit
dasselbe  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  liegt,  übernommen  und  das  Eigenthum
desselben  erworben  hat.

Artikel  II.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  verzichtet  auf  das  der  vormaligen
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  gegenüber  in  dem  Staatsvertrage  vom
30.  Oktober  1872  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  über  Taucha
nach  Leipzig  vorbehaltene  Recht  auf  den  Erwerb  des  innerhalb  des  Königlich
Sächsischen  Gebietes  gelegenen  Theiles  der  genannten  Eisenbahn,  so  lange  derselbe
sich  im  Besitze  oder  Betriebe  der  Königlich  Preußischen  Regierung  befindet.  Dagegen
  bedarf  der  Verkauf  der  gedachten  Bahn,  soweit  sie  auf  Königlich  Sächsischem
Gebiete  gelegen  ist,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes  auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer
  der  Zustimmung  der  Königlich  Sächsischen  Regierung.