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Andererseits  nimmt  die  Königlich  Preußische  Regierung  ein  Recht  des
Erwerbes  der  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie
Elsterwerda-Dresden,  so  lange  dieselbe  sich  im  Besitze  oder  Betriebe  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  befindet,  nicht  in  Anspruch)  wogegen  Sie  Sich  die  Zustimmung
  zu  einem  Verkaufe  dieser  Strecke  beziehungsweise  zu  der  Uebertragung
des  Betriebes  auf  derselben  an  einen  anderen  Betriebsunternehmer  vorbehält.

Artikel  III.

Jeder  der  kontrahirenden  Regierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich
der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Theile  der  im  Artikel  II  genannten  Bahnen,
und  es  sollen  die  auf  denselben  anzubringenden  Hoheitszeichen  diejenigen  der  be—
treffenden  Territorialregierung  sein.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlage
oder  deren  Betrieb  werden  von  den  Behörden  des  Staates,  auf  dessen  Gebiete  sie
ausgeübt  sind,  untersucht  und  nach  den  dortigen  Gesetzen  beurtheilt.

Die  Bahnpolizei  wird  in  Gemäßheit  des  jeweilig  gültigen  Bahnpolizei—
reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der  jeweilig  gültigen
Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  von  den  Organen
  der  Eisenbahnverwaltung  ausgeübt.

Die  vertragenden  Regierungen  sichern  Sich  die  Vollstreckung  vollstreckbarer
Strafverfügungen  zu)  welche  von  Polizeibehörden  des  ersuchenden  Staates  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  polizeiliche,  auf  die  Bahnanlage  und  den  Bahnbetrieb
Bezug  habende  Vorschriften  erlassen  werden.

Jede  der  betheiligten  Regierungen  wird  für  die  einzelnen  auf  dem  Gebiete
der  anderen  Regierung  gelegenen  Eisenbahnstrecken  einen  auf  diesem  Gebiete  wohnenden
  Beamten  oder  eine  auf  demselben  befindliche  Eisenbah  sst
bezeichnen,  welchen  die  für  die  betreffende  Eisenbahnverwaltung  bestimmten  amtlichen
  Verfügungen  und  Erlasse  mit  rechtlicher  Wirkung  zu  behändigen  sind.

Artikel  IV.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  beim  Betriebe  oder  Baue  im  Gebiete
  des  andern  Staates  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathlandes.

Die  Bediensteten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich
der  Disziplin  der  kompetenten  Eisenbahnaufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Die  Verpflichtung  der  Bediensteten  erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  die  betreffende
  Staatsbahnverwaltung  jeweilig  bestehenden  Vorschriften  bei  der  dazu
kompetenten  Eisenbahnbehörde;  insoweit  dieselben  aber  in  dem  anderen  Staatsgebiete
stationirt  sind,  haben  sie  einen  Revers  zu  unterzeichnen,  in  welchem  sie  in  gleicher
Kraft  mit  einer  förmlichen  Eidesleistung  sich  verpflichten,  den  Gesetzen  des  betreffenden
  Staatsgebiets  und  den  allgemeinen  Verordnungen  der  betreffenden  kom-Ges.

  Samml.  1887.  (Nr.  9180.)  11

 