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petenten  Landesbehörden  genau  und  pünktlich  nachzukommen.  Diese  Reverse
werden  der  betreffenden  Regierung  überreicht.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  soll  bei  sonst  gleicher  Qualifikation
auf  Angehörige  des  betreffenden  Staatsgebiets  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  V.

Beide  kontrahirenden  Regierungen  werden  auf  denjenigen  Stationen  oder
Haltestellen,  wo  es  seitens  der  betreffenden  Territorialregierung  für  erforderlich
erachtet  wird,  eine  geeignete  Lokalität  zum  Polizeibüreau  einrichten,  möbliren,  in
gutem  Stande  erhalten  und  für  deren  Beleuchtung,  Heizung  und  Reinigung
sorgen,  nicht  minder  die  zum  Dienste  auf  der  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen
bestimmten  Polizeibeamten,  ingleichen  alle  Mitglieder  der  Gendarmerie,  welche  sich
durch  Dienstkleidung  oder  sonst  als  solche  ausweisen,  bei  Dienstreisen  innerhalb
des  Staatsgebietes,  welchem  dieselben  angehören,  frei  befördern.

Artikel  VI.

Hinsichtlich  der  Anlegung  neuer  Stationen  und  Haltestellen  an  den  im
Gebiete  des  andern  Staates  gelegenen  Bahnstrecken  wird  den  etwaigen  Wünschen
der  Regierung  des  letzteren  thunlichst  entsprochen  werden.

Die  Projekte  für  neue  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  sowie  für  umfassendere
Veränderungen  bestehender  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  ferner  für  Verlegungen
freier  Strecken  werden  der  betreffenden  Territorialregierung  zur  Prüfung  vom
Standpunkte  der  landespolizeilichen  Interessen  vorgelegt  werden.

Die  Aufhebung  bestehender  Verkehrsplätze  oder  die  Einziehung  einzelner
ganzer  Bahnstrecken  wird  nicht  ohne  Zustimmung  der  betreffenden  Territorialregierung
  beschlossen  werden.

Die  technische  Aufsicht  über  den  Betrieb  und  den  betriebsfähigen  Zustand
der  Bahnen  steht  derjenigen  Regierung  zu,  welche  den  Betrieb  derselben  leitet.

Artikel  VII.

Die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  Tarife  steht  jeder  der  beiden  Regierungen
  hinsichtlich  der  in  Ihrem  Eigenthum  befindlichen  Bahnlinien  zu.

Die  Fahrpläne  der  in  dem  einen  Staatsgebiete  gelegenen  Eisenbahnstrecken
werden,  soweit  dies  durch  den  einheitlichen  Betrieb  auf  der  Strecke  Berlin—Dresden
sich  nicht  schon  von  selbst  ergiebt,  jedenfalls  in  thunlichste  Uebereinstimmung  mit
den  Fahrplänen  der  anschließenden  Eisenbahnstrecken  im  anderen  Staatsgebiete  gebracht
  werden.  Zu  diesem  Behufe  werden  die  beiderseitigen  Staatsbahnverwaltungen
  angewiesen  werden,  sich  die  Projekte  für  die  Fahrpläne  rechtzeitig  mitzutheilen,
  um  denselben  Gelegenheit  zur  Geltendmachung  etwaiger  Wünsche,  denen
soweit  möglich  entsprochen  werden  soll,  zu  bieten.  Für  den  Personenverkehr  bestehende
  direkte  Zugsverbindungen  der  in  dem  einen  Staate  gelegenen  Eisenbahnstrecken
  mit  anschließenden  Eisenbahnstrecken  des  anderen  Staates  werden  nur  nach
vorgängigem  Benehmen  mit  der  anderen  betheiligten  Staatsbahnverwaltung  aufgehoben
  werden.