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Die  beiden  kontrahirenden  Regierungen  werden  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen
  Interessen  des  Gebietes,  in  welchem  die  von  Ihnen  betriebenen
Eisenbahnlinien  gelegen  sind,  in  gleicher  Weise  berücksichtigen,  wie  diejenigen  der
eigenen  Gebietstheile,  und  weder  im  Personen=  noch  Güterverkehre  zwischen  den
beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der
Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.

Artikel  WIII.

An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheils,  welcher  nach  dem  obenerwähnten
Staatsvertrage  vom  30.  Oktober  1872  von  dem  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmen
  dem  Sächsischen  Staate  zukommt,  erhält  Letzterer  vom  1.  Januar
  1885  ab  eine  jährliche  feste  Rente  von  2000  Mark.  Fällig  ist  dieselbe  für
die  Zeit  vom  1.  Januar  1885  bis  31.  März  1886  sofort,  für  die  folgenden
Preußischen  Etatsjahre  jedesmal  in  dem  dem  Jahresschlusse  folgenden  Monate  Juli.

Neue  Staatsabgaben  irgend  welcher  Art  werden  der  vorgenannten  Bahn
Sächsischerseits  nicht  auferlegt  werden.

Die  Besteuerung  der  auf  Preußischem  Staatsgebiete  belegenen  Strecke  der
Linie  Elsterwerda—-Dresden  erfolgt,  wie  bisher,  nach  Maßgabe  des  Königlich
Preußischen  Gesetzes  vom  16.  März  1867  (Gesetz  Samml.  für  1867  S.  465).
Weitere  Staatsabgaben  werden  von  dieser  Strecke  nicht  zur  Erhebung  gelangen.

Artikel  IX.

Der  zwischen  Preußen  und  Sachsen  abgeschlossene  Staatsvertrag  vom
30.  Oktober  1872  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  über  Taucha
nach  Leipzig  (Preußische  Gesetz  Samml.  für  1873  S.  35  ff.,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  für  das  Königreich  Sachsen  von  1873  S.  155  ff.))  sowie  der
wegen  Herstellung  einer  direkten  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Dresden  abgeschlossene
Staatsvertrag  vom  6.  Juli  1872  (Preußische  Gesetz-Samml.  für  1872  S.  627  ff.,
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen  von  1872  S.  419  ff.)
werden  nebst  den  zugehörigen  Schlußprotokollen  aufgehoben.  Desgleichen  treten  die
der  Halle-Sorau-Gubener  beziehungsweise  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft
für  den  Bau  und  Betrieb  der  genannten  Eisenbahnen  ertheilten  landesherrlichen
Konzessionen  mit  der  Perfektion  dieses  Vertrages  außer  Kraft.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  24.  Januar  1887.

(I.  S.)  Schmidt.  (L.  S.)  Hoffmann.
(L.  S.)  Kirchhoff.

(r.  9180)  11“