Staatsvertrag
zwischen

Preußen  und  Schwarzburg-Sondershausen)  betreffend  die  zur  Zeit  dem
Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  angehörigen;  im  Schwarz-=burg-Sondershausenschen
  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.

Nachdem  mit  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft  wegen  des  Ueberganges
  ihres  Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  der  Vertrag  vom
1  Sran  1887  abgeschlossen  worden  ist,  haben  zum  Zwecke  der  hierdurch  erforderlich
gewordenen  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  der  zu  dem  genannten  Unternehmen
  gehörigen  Strecke,  welche  die  Preußisch-Schwarzburgische  Landesgrenze
berührt,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat,  Gustav  Schmidt  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren  Regierungsrath  Justus  Budde,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.

.  Artikel  J.

Die  Fürstlich  Schwarzburgische  Regierung  erklärt  Sich  damit  einverstanden,
daß  der  Preußische  Staat  das  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  nach
Maßgabe  des  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung  und  der  Nordhausen-Erfurter
  Eisenbahngesellschaft  am  *  1887  abgeschlossenen  Vertrages  übernimmt.


Die  zur  Uebertragung  des  im  Fürstlich  Schwarzburgischen  Staatsgebiete
befindlichen  Eigenthums,  insbesondere  des  Grundeigenthums  der  Nordhausen-Erfurter
  Eisenbahngesellschaft  auf  den  Preußischen  Staat  erforderlichen  gerichtlichen
(Grundbuchs-)  Verhandlungen,  genießen  Stempel=  und  Gebührenfreiheit.