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Artikel  II.

Die  Fürstlich  Schwarzburgische  Regierung  überträgt  von  dem  Tage  ab,
an  welchem  die  Direktion  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung
  des  Unternehmens  an  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  einzusetzende
  Königliche  Behörde  übergiebt,  auf  den  Preußischen  Staat  das  Ihr  nach
den  abgeschlossenen  Staatsverträgen,  den  Statuten  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbabngesellschaft,
  sowie  den  der  letzteren  ertheilten  Konzessionen  zustehende  Aufsichtsrecht.

Artikel  III.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gebiete  belegenen,
zur  Zeit  dem  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Eisenbahnstecken
  bleibt  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung  vorbehalten,  und  soll
binfort  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden:

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Fürstlich  Schwarzburgischen
  Staatsbehörden.

2)  Die  Bahnpolizei  wird  in  Gemäßheit  des  jeweilig  gültigen  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  von  den  Organen  der
Eisenbahnverwaltung  ausgeübt.  Die  hiermit  betrauten,  im  Gebiet
des  Fürstenthums  Schwatzburg  stationirten  Beamten  sind  auf  Präsentation
  der  Bahnverwaltung  von  der  kompetenten  Fürstlichen  Behörde  in
Eid  und  Pflicht  zu  nehmen.

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der
im  Fürstenthum  Schwarzburg  belegenen  Eisenbahnstrecken  den  betreffenden
Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierungsorganen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung
leisten.

4)  Auf  die  Kommunalbesteuerung  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn
innerhalb  des  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gebietes,  insbesondere  auf
die  Berechnung  des  kommunalsteuerpflichtigen  Reinertrages  der  innerhalb
  des  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gebietes  belegenen  Eisenbahn-Betriebsstätten
  finden  hinfort  die  nach  dem  Preußischen  Gesetze  vom
27.  Juli  1885  (Preußische  Gesetz  Samml.  S.  327)  oder  nach  den
etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetzen  für  die  Preußischen
Staatseisenbahnen  maßgebenden  Bestimmungen  in  der  gleichen  Weise
Anwendung,  als  wenn  die  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn  vollständig
auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  belegen  wäre.

5)  Die  Befreiung  von  Staats-,  Kommunal=  und  sonstigen  Abgaben,  soweit
  dieselbe  dem  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  eingeräumt
ist,  bleibt  auch  nach  dem  Uebergange  des  Eigenthums  der  genannten
Eisenbahn  auf  den  Preußischen  Staat  mit  der  Maßgabe  bestehen,  daß

(Nr.  9180.)