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die  Befreiung  von  der  Grundsteuer  sich  nur  auf  solche  Grundstücke  erstreckt,
  deren  Erwerbung  und  Benutzung  zu  einem  der  im  F.  8  des
Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbal  vom  3.  November
  1838  (Preußische  Gesetz-  „Sammi.  S.  505)  unter  den  Nummern  1
bis  5  aufgeführten  Zwecke  erfolgt  ist  oder  noch  erfolgen  wird.

Sofern  diesen  Vereinbarungen  zuwider  solche  Steuern  oder  Abgaben
  zur  Erhebung  gelangen  sollten,  hat  die  Fürstlich  Schwarzburgische
  Regierung  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  zu  erstatten.

Bei  einer  Veränderung  der  Steuergesetzgebung  im  Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen  sollen  die  auf  Fürstlich  Schwarzburgischem
Gebiete  liegenden,  zur  Zeit  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft
  gehörigen  Grundstücke,  soweit  deren  Belastung  mit  Grundsteuern
nach  den  bestehenden  Vereinbarungen  zulässig  erscheint,  nach  gleichen
Grundsätzen  behandelt  werden,  wie  die  übrigen  Liegenschaften  des  Fürstenthums.


Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung,  sowie
auf  die  Feststellung  des  Fahrplans  für  die  zur  Zeit  dem  Nordhausen=Erfurter
  Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Eisenbahnen  steht  der
Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung  eine  Einwirkung  nicht  zu,  jedoch
soll  die  Aufstellung  von  Bahnhofsprojekten  und  die  Aenderung  des
Personenzug-Fahrplans  nur  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  der
Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung  erfolgen,  damit  den  Wünschen
Derselben  die  thunlichste  Berücksichtigung  nicht  versagt  werde.  Insbesondere
  sollen  sämmtliche  fahrplanmäßigen  Züge,  einschließlich  der
etwaigen  Kurirzüge,  auf  dem  Bahnhofe  Sondershausen  anhalten.
Für  die  Einziehung  von  Stationen  und  Haltestellen,  für  die  Neuerrichtung
  derselben  innerhalb  des  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gebietes,
sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes  auf  den  jetzt  innerhalb  des
Fürstenthums  betriebenen  Strecken  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn
ist  die  Zustimmung  der  Fürstlichen  Regierung  erforderlich.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  einzelnen,  zur  Zeit  zum  Nordhausen-Erfurter
  Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Bahnstrecken  wird  die  Fürstlich
  Schwarzburgische  Regierung  nicht  in  Anspruch  nehmen)  dagegen
bedarf  ein  Verkauf  der  gedachten  Bahn  oder  einzelner  Strecken  derselben,
soweit  sie  auf  Fürstlich  Schwarzburgischem  Gebiete  liegen,  an  einen
anderen  Käufer  als  das  Reich,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes
auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer)  der  Zustimmung  der  Fürstlich
Schwarzburgischen  Staatsregierung.

 

9)  An  dem  im  Gebiete  des  Fürstenthums  Schwarzburg  belegenen  Strecken

der  zur  Zeit  zum  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  gehörigen
Bahnen  sollen  nur  die  Hoheitszeichen  der  Fürstlichen  Regierung  angebracht
  werden.