—  59  —

10)  Der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die
Handhabung  der  Ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden
Hoheitsrechte,  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.


Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die
Beziehungen  der  Fürstlichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung
in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der
kompetenten  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden
  Angelegenheiten  zu  wenden.

11)  An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheiles,  welcher  nach  dem  Staatsvertrage
  vom  21.  Dezember  1866  von  dem  Nordhausen-Erfurter
Eisenbahnunternehmen  dem  Schwarzburgischen  Staate  zusteht,  erhält
Letzterer  vom  1.  Januar  1886  ab  eine  feste  Rente  von  jährlich
2000  Mark.  Fällig  ist  dieselbe  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1886
bis  31.  März  1887  am  1.  Juli  dieses  Jahres,  für  die  folgenden
Preußischen  Etatsjahre  jedesmal  im  Monat  Juli.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung  an  Stelle  der  vom
1.  April  1887  ab  fällig  werdenden  Renten  eine  Kapitalsabfindung  von
48000  Mark  zu  gewähren.  Sie  hat  jedoch  von  diesem  Rechte  spätestens
am  30.  Juni  1888  Gebrauch  zu  machen.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  zur  Zeit
dem  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Bahhnstrecken  die
Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen  des  Fürstenthums  Schwarzburg  in
seichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden  Interessen  der  Preußischen
Landestheile.  Sie  wird  weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehre  zwischen  den
beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich
der  Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.

Dieselbe  wird  bei  der  Besetzung  der  Stellen  der  im  Gebiete  des  Fürstentums
  Schwarzburg  zu  stationirenden  unteren  Beamten,  zu  welchen  insbesondere
Vahnwärter  und  Weichensteller  zu  rechnen  sind,  bei  sonst  gleicher  Anstellungsfähigkeit
  und  Qualifikation  auf  die  Bewerbung  der  Fürstlichen  Unterthanen  vorsugsweise
  Rücksicht  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  anzestellt
  sind,  unterworfen.

(Nr.  9180.)