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Artikel  V.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  Eisenbahnunterneh
den  Anschluß  an  die  Bahn  auf  den  innerhalb  des  Fürstenthums  Schwarzburg,
belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Fürstlichen  Regierung  nicht"  versagen.
Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen  Vereinbarungen  werden
die  Hohen  konmahirenden  Regierungen  Sich  in  jedem  einzelnen  Falle  verständigen.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  zur  Zeit  dem  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  angehörigen
Bahnen  den  übrigen  im  Fürstenthum  Schwarzburg  gelegenen  Eisenbahnen  unter
Beachtung  der  allgemeinen  Verkehrsinteressen  jede  billige  Rücksicht  und  Förderung
zu  Theil  werden  lassen.

Artikel  VII.

Der  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Nordhausen  nach  Erfurt  zwischen
Preußen  und  Schwarzburg-Sondershausen  abgeschlossene  Staatsvertrag  vom
21.  Dezember  1866  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  210)  wird  nebst  dem  zugehörigen
  Schlußprotokolle  beziehungsweise  Nachtrag  aufgehoben.

Artikel  VIII.

Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden
  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  16.  März  1887.

(L.  S.)  Schmidt.  (L.  S.)  Budde.
L.  S.)  Kirchhoff.

Die  vorstehenden  drei  Staatsverträge  vom  24.  Jannar  und  vom  16.  März
1887  sind  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
hat  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.