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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  8.  —

 

(Nr.  9181.)  Gesetz,  betreffend  das  Verfahren  und  das  Kostenwesen  bei  der  Güterkonsolidation
im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  mit  Ausnahme  des  Kreises  Biedenkopf  und
der  durch  die  Kreisordnung  vom  7.  Juni  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  193)
mit  dem  Regierungsbezirke  Wiesbaden  vereinigten  Gemeinden.  Vom
21.  März  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  mit  Ausnahme  des  Kreises  Biedenkopf  und  der
durch  die  Kreisordnung  vom  7.  Juni  1885  (Gesetz-Samml.  S.  193)  mit  dem
Regierungsbezirke  Wiesbaden  vereinigten  Gemeinden,  was  folgt:

G.  1.

Die  auf  die  Güterkonsolidation  bezliglichen  Bestimmungen  der  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  erlassenen  Verordnung  des  Herzoglich  Nassauischen  Staatsministeriums
  vom  12.  September  1829  (Nassauisches  Verordnungsblatt  von  1829
S.  65)  und  die  dazu  ergangenen  Vorschriften  einschließlich  der  Verordnung  vom
2.  September  1867  (Geset=  Samml.  S.  1462)  werden  in  folgenden  Punkten  abgeändert
  und  ergänzt.

§.  2.

Die  Obliegenheiten  des  nach  F.  23  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  bei  der  Regierung  zu
Wiesbaden  bestehenden  Kollegiums  sind  von  der  Generalkommission  zu  Cassel  und
diejenigen  der  Landräthe  von  besonders  dazu  bestellten  Beamten  (Kommissaren)
wahrzunehmen  (§.  3).

Die  Generalkommission  ist  befugt,  mit  der  Leitung  einzelner  Konsolidationen
jeden  Staats=  und  Gemeindebeamten  zu  beauftragen,  welchen  sie  dazu  für  geeignet
hält.  Die  im  unmittelbaren  Staatsdienste  stehenden  Verwaltungsbeamten  sind

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9181.)  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1887.