verpflichtet,  sich  innerhalb  ihres  Verwaltungsbezirks  solchen  Aufträgen  zu  unterziehen.
  Die  beauftragten  Beamten  haben  hinsichtlich  dieser  Geschäfte  gleiche  Rechte
und  Pflichten  wie  die  Kommissare.

Den  Vermessungsbeamten  bestimmt  für  jede  einzelne  Sache  die  Generalkommission
  nach  Anhörung  des  Konsolidationsvorstandes.

Die  Feststellung  der  Vorbedingungen  für  die  Zulassung  als  Kommissare  und
Vermessungsbeamte  erfolgt  durch  den  Ressortminister.

S.  3.

Die  Kommissare  leiten  das  Verfahren  von  Amtswegen.  Sie  bestimmen  die
Reihenfolge,  in  welcher  die  zur  Durchführung  desselben  erforderlichen  Geschäfte  vorzunehmen
  sind.  Sie  haben  alle  Verhandlungen  mit  den  Betheiligten  und  anderen
Behörden  zu  führen.

Die  Vermessungsbeamten  haben  unter  Leitung  und  Aufsicht  der  Kommissare
die  geometrisch-technischen  Geschäfte  auszuführen.

Im  Uebrigen  bestimmt  der  Ressortminister  das  dienstliche  Verhältniß  der
Kommissare  zu  der  Generalkommission  und  zu  den  Vermessungsbeamten.

K.  4.

Die  Gesammtheit  der  Betheiligten  wird  in  allen  das  gemeinsame  Interesse
derselben  betreffenden  streitigen  wie  nicht  streitigen  Angelegenheiten  durch  den  Konsolidationsvorstand
  vertreten.  Derselbe  besteht  aus  dem  jeweiligen  Ortsbürgermeister
oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  einem  von  dem  Gemeinderath  aus  den
Mitgliedern  des  Feldgerichts  bestellten  weiteren  Mitglied  und  drei  von  den  Betheiligten
aus  ihrer  Mitte  gewählten  Mitgliedern.

Auf  die  nach  Stimmenmehrheit  zu  fassenden  Beschlüsse  des  Konsolidationsvorstandes
  findet  die  Bestimmung  des  ersten  Satzes  im  F.  5  Anwendung.

Zu  jeder  die  Gesammtheit  der  Betheiligten  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung
  des  Konsolidationsvorstandes  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Bürgermeisters
oder  seines  Stellvertreters  und  zweier  Mitglieder  unter  Beidrückung  des  Gemeindesiegels.
  Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  des  Vorstandsbeschlusses
  nachgewiesen.

C.  5.

Bei  den  zur  Durchführung  des  Verfahrens  stattfindenden  Verhandlungen
verbinden  die  Beschlüsse  der  Mehrheit  der  anwesenden  Betheiligten  über  Gegenstände
eines  gemeinsamen  Interesses  auch  die  abwesenden  Theilnehmer  ohne  Rücksicht  auf
die  Zahl  der  Erschienenen,  wenn  sie  mit  allgemeiner  Bekanntmachung  des  Gegenstandes
  der  Verhandlung  geladen  sind.  Ist  eine  solche  Bekanntmachung  nicht
geschehen,  so  müssen  wenigstens  zwei  Dritttheile  der  Betheiligten  gegenwärtig  sein,
wenn  ein  gültiger  Beschluß  zu  Stande  kommen  soll.