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S.  6.
Auf  die  Zustellungen  finden  die  §F.  156  bis  159,  165  bis  174,  176  bis
179,  182  bis  187,  189  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  mit  den  aus  §9.  21
bis  24.  28  und  29  des  Gesetzes  vom  18.  Februar  1880,  betreffend  das  Ver—

 

fahren  in  Ausei  heiten  (Gesetz-Samml.  S.  59),  sich  ergebenden
  Maßgaben  entsprechende  Anwendung.
S.  7.

Jeder  Betheiligte,  welcher  nicht  in  der  Gemeinde,  in  deren  Gemarkung  die
Konsolidation  stattfindet,  seinen  Wohnsitz  hat,  kann  von  der  Generalkommission
oder  dem  Kommiss  ar  angehalten  werden,  zur  Enwfangnahme  der  für  ihn  bestimmten
Schriftstücke  in  der  betreffenden  Gemeinde  einen  Zustellung  htigten  zu
bestellen.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  der  Generalkommission  findet  nicht  statt.

Der  8  te  muß,  sofern  nicht  die  schriftliche  Benennung
binnen  einer  bestimmten  Frist  angeordnet  war,  in  der  auf  die  Anordnung  nächstfolgenden
  kommissarischen  Verhandlung  genannt  werden.  Geschieht  dies  nicht,  dann
sinden  die  §#.  161  und  175  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.


*“¼

Die  Frist,  welche  in  einer  anhängigen  Konsolidationssache  zwischen  der  Zustellung
  der  Ladung  und  dem  Terminstage  liegen  soll,  beträgt  mindestens  drei

Tage.
S.  9.

Bevollmächtigte  müssen  auf  Erfordern  des  Kommissars  bestellt  werden:

a)  von  den  bei  der  Sache  betheiligten  Korporationen  wegen  der  die
Korporation  als  solche  angehenden  oder  von  derselben  zu  vertretenden
Interessen,

b)  bei  allen  eine  Mehrheit  von  Betheiligten  betreffenden  Gegenständen,  wenn
dieselbe  die  Zahl  von  fünf  übersteigt.

 

*“n

Die  Ehefrau  wird  in  dem  Verfahren  durch  den  Ehemann  vertreten,  wenn
es  sich  um  Grundstücke  oder  Rechte  handelt,  welche  nach  den  zwischen  den  betreffenden
  Eheleuten  bestehenden  Rechtsverhältnissen  der  Verwaltung  des  Ehemanns
unterworfen  sind.

§S.  11.

Die  örtliche  Prüfung  des  General-Situationsplanes  erfolgt  durch  eine  in  jeder
Sache  von  der  Generalkommission  zu  bestellende  Kommisior  unter  Zuziehung  des
(Tr.  9181.)