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Konsolidationsvorstandes,  welcher  auch  über  später  etwa  nothwendig  werdende
Aenderungen  des  General-Situationsplanes  zu  hören  ist.

K.  12.

Der  Ressortminister  kann  den  dazu  geeignet  befundenen  dauernd  beschäftigten
Kommissaren  die  Qualifikation  als  landwirthschaftliche  Sachverständige  beilegen,
in  welchem  Fall  es  über  landwirthschaftliche  Gegenstände  keines  Gutachtens  eines
anderen  Sachpverständigen  bedarf.  4

Kommissare,  welchen  die  QOualifikation  als  landwirthschaftliche  Sachverständige
  nicht  beigelegt  worden  ist,  haben  bei  Streitigkeiten  über  landwirthschaftliche
  Gegenstände  das  Gutachten  eines  von  der  Generalkommission  zu  bestimmenden,
  mit  dieser  Qualifikation  versehenen  Kommissars  oder  eines  Kreisverordneten
  einzuholen.

KC.  13.

Begeben  sich  die  Betheiligten  der  ihnen  zustehenden  Wahl  dreier  Güterschätzer
  oder  kommt  eine  Wahl  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt  die  Einschätzung  durch
zwei  zu  dergleichen  Geschäften  im  Allgemeinen  oder  für  den  Fall  besonders  verpflichtete
  Personen,  welche  der  Kommissar  zu  bestimmen  hat.

K.  14.

Die  Feststellung  der  der  Einschätzung  (Bonitirung)  zu  Grunde  zu  legenden
Klassen,  der  Werthschätzung  jeder  Klasse  und  des  Verhältnisses  der  einen  gegen
die  andere  erfolgt  nach  eingenommenem  Augenschein  und  Rücksprache  mit  den
Güterschätzern  und  dem  Konsolidationsvorstande  durch  den  Kommissar.

K.  15.

Die  Einschätzung  selbst  erfolgt,  soweit  nicht  anderweite  allgemeine  Vorschriften
  von  der  Generalkommission  für  dieselbe  gegeben  werden,  nach  den  §§.  2,
3,  5,  6  der  Instruktion  für  die  Taxatoren  bei  der  Güterkonsolidation  vom
2.  Januar  1830.

Der  Kommissar  nimmt  an  den  Einschätzungsarbeiten  den  Antheil,  daß  er
die  Güterschätzer  dabei,  soweit  erforderlich,  leitet  und,  wenn  eine  Mehrheit  nicht
zu  erzielen  ist,  als  Obmann  bestimmt.

Eine  Prüfung  der  ausgeführten  Einschätzung  durch  einen  Ausschuß  von
sogenannten  Nachtagatoren  findet  nicht  statt.

K.  16.

Die  Würdigung  von  baulichen  Anstalten,  Forsten  und  anderen  Gegenständen,
  für  welche  es  besonderer,  bei  den  praktischen  Landwirthen  nicht  allgemein
vorauszusetzender  Sachkenntniß  bedarf,  geschieht,  wo  es  auf  deren  spezielle  Wür.-