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digung  ankommt,  durch  die  für  dergleichen  Geschäfte  ausgebildeten,  von  der
hatemmision  nach  Anhörung  des  Konsolidationsvorstandes  zu  bestimmenden
ersonen.

Einigen  sich  die  Parteien  über  eine  bestimmte  Person  als  Sachverständigen,
so  hat  die  Generalkommission,  sofern  nicht  eine  in  Rücksicht  auf  Sachkunde  oder
sonstige  erhebliche  Umstände  unangemessene  Wahl  vorliegt,  diese  Person  als  Sachverständigen
  zu  bestimmen.

K.  17.

Ist  vom  Kommissar  auf  Grund  seiner  eigenen  Sachkunde  oder  auf  Grund
der  Gutachten  Sachverständiger  entschieden  worden  (98#.  12,  16  dieses  Gesetzes),  so
kann  zur  Rechtfertigung  des  gegen  die  kommissarische  Entscheidung  eingelegten
Rekurses  die  Einholung  des  Gutachtens  eines  anderen  Kommissars  oder  anderer
Sachverständigen  beantragt  werden.

K.  18.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Taxation  (Bonitirung)  findet  das  schiedsrichterlche
  Verfahren  statt  (§§.  19  ff.  dieses  Gesetzes).

Die  Würdigung  der  im  F§.  16  bezeichneten  Gegenstände  darf  nur  im  Ein-Vueständniß
  aller  Betheiligten  durch  schiedsrichterliches  Verfahren  stattfinden.

G.  19.

Wenn  die  Parteien  sich  über  andere  Personen  nicht  vereinigen,  so  wählt
jde  von  ihnen  einen  der  Schiedsrichter  aus  den  Kreisverordneten.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  der  Schiedsrichter  unter  einander  entscheidet  ein  von  den  Parteen
  im  beiderseitigen  Einverständnisse  gewählter  und  in  Ermangelung  eines  solchen
Einverständnisses  ein  von  der  Generalkommission  zu  ernennender  Obmann.

KC.  20.

Das  Verhältniß  der  Schiedsrichter  zum  Kommissar,  die  Art  und  Weise,
wie  die  Streitpunkte  zu  ihrer  Entscheidung  vorzubereiten  sind,  das  bei  ihren  Entscheidungen
  zu  beobachtende  Verfahren  und  deren  Beziehungen  zur  Entscheidung
der  Hauptsache  sollen  durch  eine  von  dem  Ressortminister  zu  erlassende  Instruktion
bestinmmt  werden.

Gegen  die  nach  gehöriger  Einleitung  der  Sache  ergangenen  Aussprüche
der  schiedsrichterlichen  Kommission  ist  der  Rekurs  nicht  zulässig.

G.  21.

Uebertragungen  aus  einem  Zutheilungsbezirk  in  einen  anderen  sind,  wenn
sie  die  halbe  Minimalgröße  überschreiten,  ohne  ausdrückliche  Zustimmung  der
übrigen  Theilnehmer  nur  zulässig,  sofern  sie  durch  die  Rücksicht  auf  überwiegende
wirthschaftliche  Verhältnisse  geboten  erscheinen.  Vor  der  Uebertragung  ist  der
Konsolidationsvorstand  über  dieselben  zu  hören.

(r#.  9181.)