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Fuͤr  die  Zutheilung  ist,  unter  zusammentreffenden  verhältnißmäßig  gleichen
Ansprüchen  verschiedener  Theilnehmer  auf  die  vorliegenden  Werthklassen,  die  Lage
des  bisherigen  Besitzes  vor  der  Nummer  des  Looses  entscheidend.

Eine  Untervertheilung  größerer  Besitzstücke  in  sogenannte  Normalparzellen
findet  nicht  statt.

g.  22.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  regelmäßigen  Revisionen  der  Arbeiten
des  Sachgeometers  durch  einen  anderen  Konsolidationsgeometer  (Revidenten)  werden
aufgehoben.

Die  Prüfung  der  Richtigkeit  dieser  Arbeiten  erfolgt,  wo  solche  erforderlich
erscheint,  auf  Anordnung  der  Generalkommission,  sowie  auch  auf  Antrag  Be—
theiligter  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Landmesserreglements  über  die
Revision  der  Landmesserarbeiten.

g  23.

Kann  eine  zur  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  gehörende  Streitfrage
nicht  in  Güte  erledigt  werden,  so  ist  sie  durch  den  Kommissar  auf  den  Rechtsweg
  zu  verweisen.

Zu  diesem  Zweck  ist  in  der  Regel  demjenigen,  welcher  sich  nicht  im  Besitze
befindet,  zur  Erhebung  der  age  und  zur  Bescheinigung  hierüber  eine  angemessene
Frist  zu  bestimmen,  unter  der  Verwarnung,  daß  widrigenfalls  auf  den  erhobenen
Anspruch  in  dem  Konsolidationsverfahren  keine  Rücksicht  genommen  werden  solle.

Die  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Kläger  einen  in  den  Rechtsweg  verwiesenen  Streit  nicht  bis  zu  dessen
rechtskräftiger  Entscheidung  ununterbrochen  fortsetzt.

g.  24.

Das  in  der  Instruktion  über  die  Adjudikation  nach  vollzogener  Güterkonsolidation
  vom  2.  Januar  1830  dem  Reklamanten  vorbehaltene  Rechtsmittel  des
Rekurses  ist  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  zwei  Wochen  nach  dem  Tage
der  Behändigung  bei  dem  Kommissar  einzulegen.

Cegen  die  von  der  Generalkommission  in  der  Rekursinstanz  erlassene  Entscheidung
  findet  das  Rechtsmittel  des  weiteren  Rekurses  an  das  Oberlandeskulturgericht
  #an.  Dasselbe  ist  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  zwei  Wochen  nach
dem  Tage  der  Behändigung  bei  dem  Kommissar  einzulegen.

Das  Oberlandeskulturgericht  hat,  wenn  die  Gegenpartei  über  den  Gegenstand
  der  Beschwerde  bereits  gehört  und  die  Sache  genügend  aufgeklärt  ist,  sofort
zu  entscheiden,  anderenfalls  kann  es  zunächst  die  nach  seinem  Ermessen  zur  weiteren
Aufklärung  erforderlichen  Maßregeln  anordnen.