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(25.

Dem  Oberlandeskulturgerichte  kann  die  Entscheidung  auf  Beschwerden,  für
welche  der  Ressortminister  zuständig  ist,  von  diesem  in  einzelnen  Fällen  übertragen
werden.

g.  26..

Die  Kosten  der  Konsolidation  (§F.  27,  28)  fallen  den  Betheiligten  nach  Verhältniß
  des  Vortheils  zur  Last,  welcher  ihnen  durch  die  Konsolidation  erwächst.
Ist  dieser  Vortheil  seinem  Betrage  nach  nicht  zu  ermitteln,  so  wird  statt  seiner  der
Werth  der  Theilnehmungsrechte  zu  Grunde  gelegt.  Wem  durch  die  Konsolidation
gar  kein  Vortheil  erwächst,  der  hut  auch  zu  den  Kosten  derselben  keinen  Beitrag
u  leisten.

Die  Kosten,  welche  durch  die  von  einzelnen  Betheiligten  veranlaßten  Weiterungen
  (5H.  29)  entstehen,  fallen  dem  unterliegenden  Theile  nach  den  Grundsätzen
über  Prozeßkosten  zur  Last.

§.  27.

Die  Betheiligten  haben  in  Konsolidationssachen  an  Stelle  der  allgemeinen
Regulirungskosten  Hauschüätz  zu  zahlen,  auf  welche  die  I#§.  2,  3,  5,  6,  7,  15
des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1875  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  (Gesetz=  Samml.  S.  395)  entsprechende  Anwendung  finden.

Durch  die  Pauschsätze  werden  auch  alle  Gebühren  und  baaren  Auslagen
gedeckt,  welche  durch  die  Erledigung  der  Ersuchen  der  Generalkommission  und  der
Kommissare  bei  anderen  Behörden  erwachsen.

Von  der  Zahlung  dieser  Pauschsätze  ist  Niemand  befreit,  jedoch  haben  die
betheiligten  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien  und  Schulen  die  auf  sie  fallenden  Beiträge
  nur  insoweit  zu  entrichten,  als  diese  aus  dem  verfügungsfreien  Vermögen
und  Einkommen  des  betheiligten  Instituts  nach  Abzug  der  zur  ordnungsmäßigen
Unterhaltung  des  letzteren  erfordeslichen  Ausgaben  entnommen  werden  können  und
insofern  dies  Vermögen  oder  Einkommen  nicht  dem  amtlichen  Nießbrauche  der
kirchlichen  oder  Schulbeamten  unterworfen  ist.

Dem  Ressortminister  bleibt  vorbehalten,  auf  den  Antrag  der  Generalkommission
  denjenigen  Grundbesitzern,  welche  der  Beihülfe  des  Staates  bedürfen,
durch  besondere  Nachgiebigkeit  die  rasche  und  zweckmäßige  Durchführung  der  Konsolidation
  erleichtern  und  den  darauf  gerichteten  Vorschlägen  des  Kommissars  Gehör
geben,  die  Pauschsätze  ganz  oder  zum  Theil  zu  erlassen.  Dem  Minister  ist  es  gestattet,
  diese  Befugniß  innerhalb  gewisser  durch  die  Höhe  des  Erlasses  zu  bestimmender
  Grenzen  auf  die  Generalkommission  zu  übertragen.

GE  28.
Außer  den  Pauschsätzen  für  die  allgemeinen  Regulirungskosten  haben  die

Betheiligten  die  entstehenden  Nebenkosten  zu  tragen,  insbesondere  der  Beschaffung
(Nr.  9181.)