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des  Terminslokals,  die  Auslagen  der  Landmesser  und  Revisoren  nach  §.  42  der
Abänderung  des  Reglements  für  die  öffentlich  anzustellenden  Landmesser  vom
26.  August  1885  (Gesetz-Samml.  S.  319),  die  Kosten  der  Herstellung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  (Folgeeinrichtungen),  der  Aussteinungen,  die  Bebüheen
der  Feldgerichte  für  die  Ab=  und  Zuschreibungen  in  den  Duplikatstockbüchern,  sowie
  die  dem  Vorsitzenden  und  den  Mitgliedern  des  Konsolidationsvorstandes  zu
zahlenden  Vergütungen  (§.  32).

Auf  die  Nebenkosten  finden  die  Bestimmungen  in  Nr.  5  bis  7  des  §.  7
des  Kostengesetzes  vom  24.  Juni  1875  ebenfalls  entsprechende  Anwendung.

C.  29.

Bei  entstehenden  Streitigkeiten  ist  ein  besonderes  Kostenpauschqauantum  zu
zahlen,  welches  von  der  Generalkommission  nach  der  Höhe  der  wirklich  erwachsenen
Mehrkosten  unter  Anwendung  der  Vorschrift  des  §.  15  des  Kostengesetzes  vom
24.  Juni  1875  zu  bestimmen  ist.

Gebühren  und  Auslagen  der  Bevollmächtigten  und  Rechtsbeistände  kann
ein  Theil  vom  anderen  nicht  erstattet  verlangen.

.  30.
Auf  die  Besoldung  der  Kommissare  und  Vermessungsbeamten  finden  die
S.  8,  9,  10,  11,  12,  14  des  Kostengesetzes  vom  24.  Juni  1875,  das  Gesetz
vom  3.  März  1877)  betreffend  die  nach  ersterem  Gesetze  zu  gewährenden  Tagegelder,
  Reisekosten  und  Feldzulagen  (Gesetz=  Samml.  S.  99),  die  §.  13,  14  der
Instruktion  vom  16.  Juni  1836  (Gesetz-Samml.  S.  187)  und  die  zu  diesen  Bestimmungen
  ergangenen  ergänzenden  und  abändernden  Vorschriften  Anwendung.

S.  31.

Sachverständige,  welche  als  Staatsbeamte  zur  Ausführung  gewisser  Geschäfte
  verpflichtet  sind,  haben  für  diese  die  ihnen  allgemein  zugestandenen  Vergütungen
  zu  liquidiren.

Kreisverordnete,  Schiedsrichter  und  andere  von  der  Generalkommission  zuzuziehende
  Sachverständige,  welche  weder  zu  den  vorgenannten  Staatsbeamten  gehören,
  noch  auf  besondere  Remuneration  für  ihre  Dienstleistungen  angewiesene
Techniker  sind,  erhalten  Diäten,  Reisekosten  und  Reisezulagen,  nach  §.  8  Absatz  3
und  F.  10  des  Kostengesetzes  vom  24.  Juni  1875.

Für  Abwartung  von  Terminen  an  ihrem  Wohnorte  erhalten  sie  stets  Diäten
für  einen  vollen  Tag.

Die  aus  der  Mitte  der  Betheiligten  gewählten  Güterschätzer  erhalten  Tagegelder
  bis  höchstens  3  Mark.

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Die  Bestimmung  der  dem  Vorsitzenden  und  den  Mitgliedern  des  Konsolidationsvorstandes
  zu  gewährenden  Vergütung  (I.  28  Absatz  1)  erfolgt  durch  einen
nach  §.  5  zu  fassenden  Beschluß  der  Gesammtheit  der  Betheiligten.