—  69  —

g.  33.
Die  Festsetzung,  Anweisung  und  Einziehung  sämmtlicher  Kostenpauschsätze
geschieht  durch  die  Generalkommission.
Bei  der  Festsetzung  der  Liquidationen  der  Kommissare  ist  §.  12  der  Instruktion
vom  16.  Juni  1836  maßgebend.
Die  Festsetzung  der  Gebühren  der  Feldgerichte  und  des  Konsolidationsvorstandes
  erfolgt  durch  den  Kommissar.

C.  34.

Sind  für  die  bei  einer  Auseinandersetzung  betheiligten  Grundstücke  mehrere
Generalkommissionen  zuständig,  oder  ist  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  der
Geschäftsbezirke  ungewiß,  welche  Generalkommission  zuständig  sei,  so  erfolgt
die  Bestimmung  der  zuständigen  Behörde  durch  den  Ressortminister.  In  Ansehung
der  Rechte  dritter  Personen,  des  Verfahrens,  sowie  des  Kostenwesens  finden  diejenigen
  Vorschriften  Anwendung,  welche  im  Bezirke  der  vom  Ressortminister  bestimmten
  Behörde  gelten.

Sind  innerhalb  des  Geschäftsbezirks  der  Generalkommission  zu  Cassel  die  bei
einer  Auseinandersetzung  betheiligten  Grundstücke  verschiedenen,  das  Auseinandersetzungsverfahren
  betreffenden  gesetzlichen  Vorschriften  unterworfen,  oder  ist  es  ungewiß,
  welche  dieser  Vorschriften  zur  Anwendung  gebracht  werden  müssen,  so  bestimmt
  der  Ressortminister  die  hinsichtlich  der  Rechte  dritter  Personen,  des  Verfahrens,
  sowie  des  Kostenwesens  anzuwendenden  Vorschriften.

C.  35.

Der  Kommissar  kann  gegen  Betheiligte,  Zeugen,  Sachverständige  oder  bei
der  Verhandlung  nicht  betheiligte  Personen,  welche  sich  in  den  kommissarischen
Terminen  einer  Ungebühr  schuldig  machen,  vorbehaltlich  der  strafgerichtlichen  Verfolgung
  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  Mark  festsetzen.

Auf  die  hiergegen  zulässige  Berufung  entscheidet  die  Generalkommission
endgültig.

K.  36.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.

Diejenigen  Konsolidationen,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach
Beendigung  der  arithmetischen  Revision  sich  bereits  im  Adjudikationsverfahren
befinden,  sind  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  unbeschadet  der  Bestimmungen
der  Absätze  1  und  2  des  §.  2  dieses  Gesetzes,  zum  Abschluß  zu  bringen.

In  den  übrigen  Konsolidationssachen  behält  es  bei  den  auf  Grund  der  seither
geltenden  Vorschriften  erfolgten  rechtsbeständigen  Festsetzungen  über  die  Art  und
Höhe  der  Abfindung,  sowie  über  das  Kostenbeitragsverhältniß  sein  Bewenden.

Auf  die  Erhebung  der  Kosten  nach  diesem  Gesetze  findet  der  §.  16  des
Kostengesetzes  vom  24.  Juni  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  395)  mit  der  Maßgabe

Ces.  Samml.  1887.  (Nr.  9181.)  13