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Anwendung,  daß  die  Generalkommission  auch  die  Quote  zu  bestimmen  hat,  welche
dem  Konsolidationsgeometer  von  seiner  Gesammtgebührenforderung  für  die  bisher
von  ihm  ausgeführten  Arbeiten  zusteht.

K.  37.

Das  nach  F.  23  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)  als  Auseinandersetzungsbehörde  bei  der
Regierung  zu  Wiesbaden  bestehende  Kollegium  und  das  Spruchkollegium  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  daselbst  werden  aufgehoben.  Die  Zuständigkeiten
  dieser  Behörden  gehen  auch  bezüglich  der  im  §.  2  dieses  Gesetzes  nicht  erwähnten
  Gegenstände  auf  die  Generalkommission  zu  Cassel  über.

§.  38.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  März  1887.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 