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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —
Inhalt:  Gesehz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1887/88,

S.  71.  —  Gesehz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staalshaushalls-Etat  für  das
Jahr  vom  I.  April  1887/88,  S.  72.

 

(Nr.  9182.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1887/88.  Vom  30.  März  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rcP

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

5  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1887/88  wird
in  Einnahme
auf  1316717307  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1316717  307  Mark,
nämlich
auf  1283  120  623  Mark  an  fortdauernden  und
auf  33  596  684  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgestellt.
2

Im  Jahre  vom  1.  April  1887/88  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse
verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1889  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  §#.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28·.  September  1866
(Gesetz=  Samml.  S.  607)  Anwendung.  ·

GesSammLIsst(N--.9182—9183.)  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1887.