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Allgemeine  Bemerkungen.

I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen
werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definitiv  erspart  zu  löschen:

A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:
a)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1874  (Gesetz-Samml.
S.  256)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
1)  von  22950  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Insterburg  über  Darkehmen,
Goldap  und  Oletzko  nach  Prostken  zum
Anschluß  an  die  Russische  Bahn  von
Bialystock  nach  Graiendo  ..  189618,71  Mark,
2)  von  16  800  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Jablonowo  über  Graudenz
nach  Laskowitz  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  105  500,26
3)  von  24  150  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Dittersbach  über  Neurode
nach  Glatz  .  .  .  .  ..  51  804,08
4)  von  13500  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Cassel  über  Helsa  nach  Waldkappel
  zum  Anschluß  an  die  Bahn  von
Berlin  nach  Wetzlrl  .  .  ...  7710952
5)  von  18  900  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Dortmund  nach  Oberhausen
beziehungsweise  Sterkrade  nebst  Zechenzweigbahnmnnen
  .  .  .  .  .  ..  400  000%
Summe  a..  824  0  18,,  Mark,
b)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  9.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.
S.  529)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
1)  von  15300000  Mark  zum  Ankauf
und  zur  Vollendung  der  Pommerschen
Centralbahn  (Wangerin-Koni)  20  898,,%  Mark,
2)  von  22500  000  Mark  zum  Ankauf
und  zur  Vollendung  der  Berliner  Nordbahn
  (Berlin-Stralsunddd  ..  .  38  842/,%
Summe  b.  59741/15  Mark,

T)  von  dem  durch  die  Gesetze  vom  9.  März  und  18.  Dezember  1880
(Gesetz=  Samml  S.  169  und  377)  bewilligten  Kredit  von