bestehen.  Eine  etwaige  Aenderung  derselben,  sowie  die  Bildung  neuer  Verbände
erfolgt  auf  dem  im  F.  139  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=
  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  (Gesetz  Samml.
S.  237  ff.)  bezeichneten  Wege.

Ebenso  bewendet  es  in  Bezug  auf  die  Aufbringungsweise  und  die  Vertheilung
  der  Kosten  innerhalb  der  Spritzenverbände  vorbehaltlich  anderweiter  Regelung
  auf  Grund  des  §F.  139  Absatz  2  a.  a.  O.  bei  den  bestehenden  Verhältnissen.

g.  3.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1887  in  Kraft.  Die  vor  diesem  Zeitpunkte
in  Städten  erlassenen  Polizeiverordnungen  über  das  Feuerlöschwesen  bleiben  bis  zu
ihrer  auf  dem  gesetzlich  vorgeschriebenen  Wege  erfolgten  Abänderung  oder  Auf—
hebung  in  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.