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Gesetz-Sammlung
:  für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  11.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  weitere  Herstellung  neuer  Eisenbahnlinien  für  Rechnung  des  Staates  und  sonstige
Bauausführungen  auf  den  Staatseisenbahnen,  sowie  betreffend  Veräußerungen  in  der  Staatseisenbahnverwaltung,
  S.  97.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Vereinigung  des  Nordhausen-Erfurter  und
des  Aachen=  Jülicher  eisenbahnunternehmens  mit  den  Bezirken  der  Königl.  Eisenbahndirektionen  einerseits
zu  Frankfurt  a.  M.,  andererseits  zu  Cöln  (Unksrheinischen),  S.  1os.  —  Bekanntmachung.  der  nach
bem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  104.

 

Xr.  9185.)  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Herstellung  neuer  Eisenbahnlinien  für  Rechnung
des  Staates  und  sonstige  Bauausführungen  auf  den  Staatseisenbahnen
sowie  betreffend  Veräußerungen  in  der  Staatseisenbahnverwaltung.  Vom
1.  April  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  1

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:
I.  Zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
Vermehrung  des  Fuhrparks  der  Staatsbahnen,  und  zwar:
a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:
1)  von  Tilsit  nach  Stallupönen  die

Summe  vo  .  .  .  ...  5  414  000  Mark,
2)  von  Terespol  nach  Schwet  die  s«

Summevon................  370000
3)  von  Montwy  nach  Kruschwig  die

Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  597000
4)  von  Meseritz  nach  Reppen  die

Summe  von  ..  .  .  ..  .  ...  .  .  .  ...  4540  000

zu  übertragen  .  10  921  000  Mark,
Ees.  Samml.  1887.  (Nr.  9185.)  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1887.