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sämmtlichen  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen
für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu
übernehmen  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Terrains,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im  öffentlichen
Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf  Grund  landesgesetzlicher
  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und
Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  I  Litt.  a  2,  5,  9,  11,  13  und  14  benannten
Bahnen  muß  außerdem  von  den  Interessenten  —  für  die  Bahn  unter  Nr.  13
jedoch  nur  von  den  Interessenten  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  —
zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer  Zuschuß  geleistet  werden,
und  zwar  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  2  (Terespol—Schwetz)  von  60  000  Mark,

b)  bei  Nr.  5  (Reichenbach—Langenbielau)  von  35000  Mark,

T)  bei  Nr.  9  (Glöwen—Havelberg)  von  90  000  Mark,

d)  bei  Nr.  11  (Cöthen—Aken)  von  60  000  Mark,

e)  bei  Nr.  13  (Zella-Mehlis—Klein-Schmalkalden)  von  20  000  Mark,

t)  bei  Nr.  14  (Flensburg—Niebüll)  von  300  000  Mark.

Sollte  zu  dem  Bau  der  Strecke  Schmalkalden—Klein-Schmalkalden  der
unter  Nr.  13  bezeichneten  Bahnlinie  Zella-Mehlis—Schmalkalden—Klein-Schmalkalden
  Grund  und  Boden  innerhalb  Gothaischen  Gebiets  überhaupt  nicht  erforderlich
  werden,  so  ist  von  den  Interessenten  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
  außerdem  noch  an  die  Preußischen  Interessenten  zu  den  alsdann  denselben
allein  zur  Last  fallenden  Grunderwerbskosten  dieser  Strecke  ein  unverzinslicher,
nicht  rückzahlbarer  Baarbeitrag  von  5000  Mark  zu  entrichten.

S.  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  §.  1
unter  Nr.  I  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen
Mittel  von  47  938.000  Mark  die  Bestände  derjenigen  Reserve=  und  Erneuerungsfonds
  der  Oberlausitzer,  Nordhausen—Erfurter,  Aachen—Jülicher  und  Angermünde--Schwedter
  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes,  betreffend  den
weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat,  vom  28.  März  1887
(Gesetz  Samml.  S.  21)  zu  dem  vorläufig  auf  rund  1324122  Mark  ermittelten
Gesammtbetrage  dem  Staate  zufallen,  insoweit  zu  verwenden,  als  über  diese
Fonds  durch  das  eben  erwähnte  Gesetz  vom  28.  März  1887  nicht  anderweit

(Tr.  9185.)