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verfügt  ist  und  als  die  Bestände  dieser  Fonds  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministers
  ohne  Nachtheil  für  die  Staatskasse  flüssig  gemacht  werden  können.

Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  im  §J.  1  Nr.  I,

desgleichen  zur  Deckung  der  für  die  im  H.  1  unter  Nr.  II  und  III
vorgesehenen  Bauausführungen  erforderlichen  Mittel  von  zusammen
höchstens  23  396  000  Mark
sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.
§.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  unter  Nr.  I,  II
und  III  bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung
  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile,  und  auf  die  unbeweglichen
  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

Die  Bestimmung  im  Absatz  2  gilt  in  gleicher  Weise  für  die  Verfügungen
der  Staatsregierung  in  Betreff  derjenigen  Eisenbahnen,  rücksichtlich  deren  in
früheren  Gesetzen  eine  dem  Absatz  1  entsprechende  Vorschrift  gegeben  ist.

5.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zum  Ausgangspunkt  für  die  im
§.  1  unter  Nr.  La  16  des  Gesetzes,  betreffend  die  weitere  Herstellung  von  Eisenbahnen
  untergeordneter  Bedeutung  für  Rechnung  des  Staates,  die  Betheiligung
des  Staates  bei  dem  Bau  einer  Eisenbahn  von  Heide  nach  der  Landesgrenze  bei
Ribe,  sowie  die  Beschaffung  von  Mitteln  für  die  Vervollständigung  und  bessere
Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,  vom  4.  April  1884  (Gesetz-Samml.  S.  105)
zur  Ausführung  genehmigte  Jweigbahn  nach  Simmern  anstatt  der  Station
Bretzenheim  einen  nördlich  von  derselben  in  der  Nähe  der  Station  Langenlonsheim
  belegenen  Punkt  der  Rhein—Nahebahn  zu  wählen.

S.  6.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  von  der  durch  das  Gesetz,  betreffend
den  weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat,  vom  28.  Mänz  1882
(Gesetz=  Samml.  S.  21)  im  F.  1  letzten  Absatz  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von