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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren  begründeten  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten,
  S.  l1oS.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  demnächstigen  Betrieb  der
durch  das  Geseyz  vom  1.  April  1887  zur  Ausführung  genehmigten  Eisenbahnen,  S.  109.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Dorum,  Northeim  und  Osten,  S.  111.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  rc.,  S.  112.

 

(Nr.  9187.)  Gesetz,  betreffend  die  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren  begründeten  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten.  Vom  2.  April  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

.  1.

Für  gemeinschaftliche,  durch  ein  Auseinanderset  fahren  begründete
Angelegenheiten,  als  Wege,  Triften,  Gräben,  Trankstätten,  ,  Lehm-  Sand-,  Kalkund
  Mergelgruben,  Kalk=  oder  andere  Steinbrüche  und  Aehnliches,  kann  de-  Vertretung
  der  Gesammtheit  der  Bahheiligten  Dritten  gegenüber,  sowie  die  Verwaltung
auch  nach  beendigtem  Aus  sverfahren  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  geregelt  werden.

Die  Regelung  erfolgt  auf  Antrag.

Sie  unterbleibt  insbesondere,  wenn

1)  die  Vertretung  oder  Verwaltung  anderweitig  geregelt  ist,  oder

2)  die  Zuziehung  der  einzelnen  Betheiligten  selbst  oder  ihrer  Vertreter  ohne

unverhältnißmäßigen  Zeit=  oder  Kostenaufwand  erfolgen  kann.

G.  2.
Die  Vertretung  und  Verwaltung  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des

§.  9  dem  Gemeindevorstande  zu  übertragen.
Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9187.)  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1887.