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Die  Gesammtheit  der  Betheiligten,  welcher  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes
eine  Vertretung  bestellt  ist,  kann  als  solche  klagen  und  verklagt  werden.

S.  3.

Ergiebt  die  Prüfung  ohne  Weiteres  die  Unzulässigkeit  des  Antrages,  so
hat  die  Auseinandersetzungsbehörde  denselben  zurückzuweisen.

Andernfalls  ist  vor  der  Entscheidung  der  Antrag  in  geeigneter  Weise  be.
kannt  zu  machen.  Es  genügt  die  auf  ortsübliche  Weise  zu  bewirkende,  öffentliche
Bekanntmachung  in  der  betreffenden  Gemeinde  oder  die  einmalige  Einrückung  in
ein  zu  öffentlichen  Bekanntmachungen  für  den  betreffenden  Bezirk  benutztes  Blatt.

Die  Bekanntmachung  erfolgt  mit  der  Aufforderung,  etwaige  Einsprüche
bei  der  Ausei  setzungsbehörde  innerhalb  einer  von  dieser  zu  bestimmenden
Frist  anzubringen.

Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  betheiligten  Gemeindevorstände  zur  Erklärung
  über  die  etwa  erhobenen  Einsprüche  aufzufordern.  Die  Auseinandersetzungsbehörde
  hat  die  Einsprüche  zu  prüfen  und  kann,  auch  wenn  solche  nicht
vorliegen,  die  ihr  erforderlich  erscheinenden  Erörterungen  bewirken.

K.  4.

Der  bestellte  Vertreter  ist  befugt,  mit  Genehmigung  der  Auseinandersetzungsbehörde,
  über  die  Substanz  des  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren
begründeten,  gemeinschaftlichen  Vermögens  zu  verfügen.

Die  2  örde  kann,  wenn  die  nach  JF.  3  erfolgte  Bekanntmachung
  sich  nicht  schon  auf  die  beabsichtigte  Substanzwerfügung  erstreckt
hat,  letztere  den  Betheiligten  bekannt  machen.  Es  finden  dann  die  im  F.  3
gegebenen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Ueber  die  Genehmigung  ist  unter  Verwerfung  unbegründeter  Einsprüche  zu
entscheiden.  Die  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  die  Verfügung  im  landesoder
  ortspolizeilichen  Interesse  oder  im  Interesse  der  Betheiligten  selbst  nicht
zulässig  oder  unzweckmäßig  erscheint,  oder  wenn  Rechte  Dritter  entgegenstehen.

S.  5.

Ist  zufolge  einer  Verfügung  über  die  Substanz  eine  Geldentschädigung
festgestellt,  so  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde  nicht  blos  die  im  Interesse  der
eingetragenen  Gläubiger  und  sonstigen  Realberechtigten  erforderliche  Verwendung,
sondern  auch  die  Vertheilung  der  Geldentschädigung  zu  reguliren.

Die  Vertheilung  kann  ausgeschlossen  werden,  wenn  dieselbe  wegen  unverhältnißmäßiger
  Kosten  oder  aus  anderen  Gründen  unzweckmäßig  erscheint.  In
diesem  Falle  kann  eine  anderweitige  Verwendung  im  Interesse  sämmtlicher  Betheiligten
  angeordnet  oder  die  Entschädigung  dem  bestellten  Vertreter  zur  Verwaltung
  im  Interesse  der  Betheiligten,  namentlich  zur  Bestreitung  ihnen  obliegender,
gemeinschaftlicher  Ausgaben  überwiesen  werden.