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S.  6.

Ist  dem  Gemeindevorstande  die  Vertretung  übertragen,  so  untersteht  derselbe
in  dieser  Beziehung  der  Kommunalaufsichtsbehörde.  Insoweit  ihm  die  Verwaltung
  übertragen  ist,  finden  die  Vorschriften,  welche  für  Gemeindenngeleger  en
heiten  bezüglich  der  Verwaltung,  der  Aufsicht  des  Staats  und  der  den
gliedern  zustehenden  Rechtsmittel  gelten,  sinngemäße  Anwendung.

Der  Verwalter  hat  insbesondere  für  die  Ausführung  der  zur  ordnungsmäßigen
  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  erforderlichen  Arbeiten  durch
die  Verpflichteten  zu  sorgen.

st  im  sverfahren  ein  Beitragsverhältniß  für  die  Vertheilung
  d˙r  aufzunendenen  zunie  nicht  festgesetzt,  so  liegt  die  Unterhaltung  den
Betheiligten  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnahmerechte  ob.  Soweit  letztere  aus  dem
Rezesse  nicht  klar  hervorgehen,  haben  die  Betheiligten  nach  Verhältniß  des  Grundsteuerreinertrages
  ihrer  bei  der  Auseinandersetzung  ausgewiesenen  Landabfindungen
beizutragen.  Nach  demselben  Verhältniß  ist  der  auf  eine  zerstückelte  Landabfindung
fallende  Beitrag  von  den  Besitzern  der  Trennstücke  aufzubringen.

Ist  die  Unterhaltung  von  den  Betheiligten  gemeinschaftlich  oder  in  der
Weise  zu  bewirken,  daß  jeder  Betheiligte  die  an  seine  Grundstücke  anstoßenden
oder  sonst  bestimmte  Theile  der  Anlagen  zu  unterhalten  hat,  so  bedarf  es  einer
Aufforderung  an  den  einzelnen  Betheiligten,  seiner  Unterhaltungspflicht  nachzukommen,
  nicht.  Es  genügt  eine  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machende
öffentliche  Aufforderung.

S.  7.

Die  Entscheidungen  der  Auseinandersetzungsbehörde  erfolgen  in  den  Fällen
des  §.  1  in  Verbindung  mit  §.  3  Absatz  2,  des  ¾h  4  Absatz  3  und  des  §.  5
Absatz  2  durch  Beschluß.

Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Vertretung  und  Verwaltung  übertragen
wird,  hat  die  Angabe  des  bestellten  Vertreters  oder  Verwalters  der  betheiligten
Grundstücke  und  der  Besitzer  derselben  nach  Maßgabe  des  Rezesses,  sowie  der
gemeinschaftlichen  Angelegenheiten,  auf  welche  die  Vertretung  oder  die  Verwaltung
sich  erstrecken  soll,  zu  enthalten.

Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Genehmigung  zur  Verfügung  über  die
Substanz  ertheilt  wird,  hat  die  genaue  Bezeichnung  der  genehmigten  Verfügung
und  des  Gegenstandes  derselben,  sowie,  wenn  es  sich  um  ein  gemeinschaftliches
Grundstück  handelt,  die  Bezeichnung  desselben  nach  dem  Rezeß  und  der  Grundsteuermutterrolle
  zu  enthalten.  In  dem  Beschluß  ist  zugleich  darüber  Bestimmung
zu  treffen,  ob  und  an  wen  eine  den  Betheiligten  zu  gewährende  Entschädigung
auszuhändigen,  oder  ob  eine  Geldentschädigung  zu  hinterlegen  ist.

.  S.
Hat  ein  gemeinschaftliches  Grundstück  kein  besonderes  Blatt  im  Grundbuche
und  ist  das  Antheilsrecht  auf  den  Grundbuchblättern  der  iErtheiligten  Grundstücke
(Nr.  9197.)

 