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nicht  vermerkt,  so  erfolgt  im  Falle  der  Auflassung  die  Anlegung  eines  Grundbuchblattes
  für  den  Erwerber,  ohne  daß  es  eines  Vermerks  auf  den  Blättern  der
betheiligten  Grundstücke  bedarf.

Die  Auflassung  kann  erst  erfolgen,  wenn  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
  bescheinigt  ist,  daß  die  Veräußerung  oder  der  Tausch  für  die  Real-=interessenten
  unschädlich,  oder  daß  die  Verwendung  der  Geldentschädigung  (§.  5)
erfolgt  ist.

S.  9.

Liegen  die  gemeinschaftlichen  Grundstücke  in  verschiedenen  Gemeindebezirken
oder  in  verschiedenen  Gemeinde=  und  Gutsbezirken,  so  kann  die  Vertretung  und
Verwaltung  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  einem  der  betheiligten
Gemeindevorstände  oder  Gutsvorsteher  übertragen  werden.

Wenn  das  Interesse  der  zu  vertretenden  Gesammtheit  (§.  1)  dem  Interesse
der  Gemeinde  (des  Gutsbezirks)  oder  des  Gemeindevorstandes  (des  Gutsvorstehers)
entgegensteht,  oder  wenn  die  Interessen  verschiedener,  besonders  zu  vertretender
Gesammtheiten  einander  entgegenstehen,  oder  wenn  aus  anderen  Gründen  die
Bestellung  eines  besonderen  Vertreters  oder  Verwalters  zweckmäßig  erscheint,  so
kann  die  Auseinandersetzungsbehörde  im  Einvernehmen  mit  der  Kommunalaussichtsbehörde
  statt  des  Gemeindevorstandes  (Gutsvorstehers)  mit  dessen  Rechten  einen
besonderen  Vertreter  oder  Verwalter  bestellen.

S.  10.
Gegen  die  Beschlüsse  der  Auseinandersetzungsbehörde  (F.  7)  findet  nur  die
Beschwerde  an  das  Oberlandeskulturgericht  statt.
Sofern  die  Zustellung  des  Beschlusses  an  die  Betheiligten  erfolgt  ist,  steht
diesen  die  Beschwerde  nur  innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  zu.  In
diesem  Falle  hat  die  Beschwerde  aufschiebende  Wirkung.

S.  11.

Dem  Vertreter  oder  Verwalter  kann  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
neben  dem  Ersatz  der  baaren  Auslagen  eine  der  Mühwaltung  entsprechende  Entschädigung
  festgesetzt  werden.

.  12.

Die  durch  das  Verfahren  entstehenden  Kosten  fallen,  sofern  es  nach
beendigter  Auseinandersetzung  stattfindet,  den  Betheiligten  nach  dem  im  F.  6
angegebenen  Beitragsmaßstab  zur  Last.  Ausgenommen  sind:

1)  die  durch  zurückgewiesene  Anträge,  Einsprüche  oder  Beschwerden  einzelner

Betheiligter  entstandenen  Kosten,  welche  von  diesen  allein  zu  tragen  sind;

2)  die  durch  zurückgewiesene  oder  sonst  erfolglose  Anträge  der  nach  diesem

Gesetz  betheiligten,  öffentlichen  Behörden  entstandenen  Kosten,  welche
außer  Ansatz  bleiben.