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Die  Auseinandersetzungsbehörde  kann,  wenn  nicht  der  Antrag  einer  Behörde
vorliegt,  die  Einleitung  des  Wbebber  von  der  Einzahlung  eines  angemessenen
Kostenvorschusses  abhängig  machen.

 

..  13.

Soweit  dieses  Gesetz  nicht  besondere  Bestimmungen  trifft,  finden  in  Ansehung
  der  Rechte  dritter  Personen,  des  Verfehrens  und  des  Kostenwesens,  sowie
der  Zuständigkeit  der  Aus  öbehörde  auf  die  nach  diesem  Gesetze  zu
bewirkenden  Verhandlungen  die  für  das  Ausein  sverfahren  geltenden
Vorschriften  Anwendung.

 

V.

S.  14.
Dieses  Gesetz  findet  auch  bezüglich  der  bereits  vor  seinem  Inkrafttreten
beendigten  Auseinandersetzungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  April  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Nr.  9188.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  April  1887,  betreffend  den  Bau  und  demnächstigen
Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom  1.  April  1887  zur  Ausführung  genehmigten
Eisenbahnen.

A##  Ihren  Bericht  vom  2.  April  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetz  vom  1.  April  d.  J.,  betreffend  die  weitere  Herstellung
  neuer  Eisenbahnlinien  für  Rechnung  des  Staates  und  sonstige  Bauausführungen
  auf  den  Staatseisenbahnen,  sowie  betreffend  Veräußerungen  in  der
Staatseisenbahnverwaltung,  vorgesehenen  Eisenbahnlinien  die  Leitung  des  Baues
und  demnächst  auch  des  Betriebes  derselben,  und  zwar:
1)  der  Bahnen:
a)  von  Tilsit  nach  Stallupönen,
b)  von  Terespol  nach  Schwetz,
c)  von  Montwy  nach  Kruschwitz,
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Bromberg,
(Nr.  9180—9188.