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Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll:

1)  für  sämmtliche  vorbezeichnete  Eisenbahnen  —  bezüglich  der  unter  Nr.  5  Litt.  b
aufgeführten  Linie  von  Cöthen  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte
der  Linie  Cöthen—Dessau  nach  Aken,  der  unter  Nr.  5  Litt.  c  aufgeführten
Linie  von  Zella-Mehlis  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der
Linie  Erfurt—Ritschenhausen  über  Schmalkalden  nach  Klein-Schmalkalden
und  der  unter  Nr.  6  aufgeführten  Linie  von  Jerzheim  nach  Nienhagen
für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiet  belegenen  Theil  derselben  —,  sowie

2)  auch  für  diejenigen  im  F.  1  unter  Nr.  II  und  III  sowie  im  §.  5  des  oben
erwähnten  Gesetzes  vorgesehenen  Bauausführungen,  für  welche  das  Enteignungsrecht
  nicht  bereits  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift.

Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  6.  April  1887.

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

(Nr.  9189.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dorum,  Northeim  und  Osten.  Vom
12.  April  1887.

A#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Erundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dorum  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Mulsum,  Padingbüttel  und  Wremen,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Northeim  gehörigen  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Northeim,  mit  Einschluß  der  von  demselben  an  die  Gemeinden
  Edesheim,  Hammenstedt  und  Holtensen  (Langenholtensen)  im
Amtsgerichtsbezick  Northeim  und  an  die  Gemeinde  Hollenstedt  im
Amtsgerichtsbezirk  Einbeck  abgezweigten  Grundstücke,
Er.  9188—9189.)