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(Nr.  9192.)  Gesetz)  betreffend  die  Aufhebung  des  §.  5  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom
13.  April  1836  über  die  Ablösbarkeit  des  Lehnsverbandes,  die  Verhältnisse
bleibender  Lehne  und  die  Errichtung  von  Familienfideikommissen.  Vom
13.  April  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  §&amp;.  5  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  13.  April  1836  über  die  Ablösbarkeit
  des  Lehnsverbandes,  die  Verhältnisse  bleibender  Lehne  und  die  Errichtung
  von  Familienfideikommissen  (Hannoversche  Gesetz-Samml.  Abth.  I  S.  33)
wird  aufgehoben.

Die  nach  der  Vorschrift  im  §.  5  erfolgten  Eintragungen  in  den  Hypothekenbüchern
  und  Grundbüchern  verlieren  ihre  Wirkung  und  sind  von  Amtswegen
zu  löschen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  April  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  August  1886,  betreffend  die  von
der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngeselschaft  beschlossene  Vermehrung
  ihres  Grundkapitals  durch  Ausgabe  weiterer  Stamm-Prioritätsaktien
  im  Betrage  von  600  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  -  Jahrgang  1887,  Nr.  13  S.  160,  ausgegeben
den  26.  März  1

2)  das  unterm  2.  Frurun  1887  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Thiene-Regulirungsgenossenschaft
  in  den  Kreisen  Stuhm,  Marienburg  und  Elbing
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  11  S.  77,  ausgegeben  den
19.  März  1887,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  12  S.  99,  ausgegeben
den  24.  März  1887;
(Kr.  9192.)