—  117  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  14.

(Nr.  9193.)  Gesetz  über  das  Verfahren  bei  Vertheilung  von  Immobiliarpreisen  im  Geltungs.
bereich  des  Rheinischen  Rechts.  Vom  18.  April  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  den  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  was  folgt:

K.  1.

In  allen  Fällen,  in  welchen  Inhaber  von  Hypotheken  statt  der  Sache  oder
des  Rechts,  auf  denen  ihre  Hypotheken  ruhen,  einen  endgültig  festgestellten  Preis
kraft  gesetzlicher  Bestimmung  in  Anspruch  nehmen  können,  findet  auf  Antrag  das
Vertheilungsverfahren  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  statt.  Unter  Hypotheken  sind
im  Sinne  dieses  Gesetzes  auch  Privilegien  zu  verstehen.

K.  2.

Für  das  Vertheilungsverfahren  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

Wird  das  Verfahren  nach  einer  Zwangsversteigerung  oder  nach  einer  im
Hy  sverfahren  erfolgten  Versteigerung  beantragt,  so  ist  dasjenige
er  ausschlißlich  zuständig  b  vor  welchem  die  Versteigerung  stattgefunden
hat.  In  den  übrigen  Fällen  finden  die  Vorschriften  des  F.  755  der  Civilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.

Ist  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  erforderlich,  so  erfolgt  dieselbe
unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  der  I§F.  756,  36,  37  der  Civilprozeßordnung.
  K

Vor  dem  Versteigerungsbeamten  und  vor  dem  Vertheilungsbeamten  kann
zwischen  den  Betheiligten  ein  Uebereinkommen  über  die  Vertheilung  des  Preises
geschlossen  werden.

ces.  Samml.  1387.  (Nr.  9193)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  April  1887.