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S.  4.
Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Vertheilungsverfahrens  ist  schriftlich  oder
durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  zu  stellen.
Zur  Stellung  des  Antrags  sind  berechtigt:
1)  der  Erwerber  der  Sache  oder  des  Rechts;
2)  jeder  eingeschriebene  Gläubiger;
3)  der  Schuldner  der  einzelnen  mit  Hypothek  versehenen  Forderungen  und
der  letzte  Besitzer  der  Sache  oder  des  Rechts;
4)  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  derjenige,  welcher  dieselbe  betrieben  hat.

§.  5.

Mit  dem  Antrage  ist  vorzulegen:

1)  der  Nachweis  der  Erfordernisse,  von  deren  Vorhandensein  die  Eröffnung
des  Vertheilungsverfahrens  abhängig  ist  (G.  1);

2)  ein  Auszug  aus  dem  Hypothekenregister  über  die  gegen  den  letzten  Besitzer
  und  dessen  bekannte  Rechtsvorgänger  bestehenden,  das  Grundstück
betreffenden  Einschreibungen.

Ist  das  Grundstück  vor  dem  Amtsgericht  versteigert  worden,  so  genügt

statt  der  Vorlegung  die  Bezugnahme  auf  die  bei  den  Gerichtsakten  befindlichen
Schriftstücke  unter  Ergänzung  des  Auszugs.

S.  6.

Das  Amtsgericht  hat  die  Zurückweisung  unzulässiger  oder  unbegründeter
und  die  Ergänzung  mangelhafter  Anträge  zu  verfügen.

Erachtet  das  Amtsgericht  den  Antrag  für  zulässig  und  begründet,  so  fordert
es  die  eingeschriebenen  Gläubiger  auf,  ihre  Forderungen  an  Hauptsumme,  Zinsen,
Kosten  und  sonstigen  Nebenforderungen  unter  Vorlegung  der  Titel  innerhalb  einer
Frist  von  einem  Monat  nach  der  Zustellung  anzumelden.

F.  7.

Die  Zustellung  der  Aufforderung  erfolgt  in  dem  in  der  Einschreibung  erwählten
  Wohnsitze.  Sofern  bei  dem  Erlaß  der  Aufforderung  der  Wohnort  des
Gläubigers  bekannt  ist,  erfolgt  die  Zustellung  außerdem  durch  Aufgabe  zur  Post
(§.  161,  175  der  Civilprozeßordnung).  Die  Postsendung  ist  mit  der  Bezeichnung
„Einschreiben“  zu  versehen.

.  S.

Die  Anmeldung  der  Forderungen  erfolgt  schriftlich  oder  durch  Erklärung
zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers.