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Der  Gerichtsschreiber  hat  über  die  Anmeldung  dem  Gläubiger  auf  Ver—
langen  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.
Das  Amtsgericht  kann  die  Ergänzung  mangelhafter  Anmeldungen  verfügen.

.  9.
Nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  hat  das  Amtsgericht  einen  Vertheilungsplan
aufzustellen.  «
Der  Plan  enthält:

1)  die  Angabe  der  den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Geldbeträge
an  Hauptsumme  und  Zinsen  nebst  der  Bezeichnung  der  Zahlungspflichtigen;


2)  die  vorzugsweise  Anweisung  der  Massekosten,  vorbehaltlich  der  späteren
Berechnung;

3)  die  Anweisung  der  angemeldeten  Forderungen,  unter  Angabe  der
Gläubiger  und  des  Ranges,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Tages,
bis  zu  welchem  die  Hinsen  laufen.

Bei  der  Aufstellung  des  Planes  sind  auch  diejenigen  Forderungen  zu  berücksichtigen,
  welche  erst  nach  Ablauf  der  Frist  angemeldet  worden  sind.  Nach
Aufstellung  des  Planes  kann  die  nachträgliche  Anmeldung  einer  Forderung  nur
durch  Erhebung  eines  Widerspruchs  erfolgen.

Der  Plan  hat  ferner  zu  enthalten  die  Zurückweisung  der  ungerechtfertigten
Forderungen,  unter  Angabe  der  Gründe  der  Zurückweisung,  und  die  Ausschließung
der  nicht  angemeldeten  Forderungen,  welche  einzeln  zu  bezeichnen  sind.

Sind  mehrere  Liegenschaften  für  einen  Gesammtpreis  veräußert  worden,  so
ist  in  dem  Plan  erforderlichenfalls  für  die  einzelnen  Liegenschaften  der  Theil  des
Gesammtpreises  zu  bezeichnen,  welcher  auf  sie  nach  Verhältniß  ihres  Werths  entfällt.
  Es  kann  die  vorherige  Begutachtung  durch  einen  oder  drei  Sachverständige
angeordnet  werden.

Sind  Liegenschaften  von  verschiedenen  Personen  erworben,  so  ist  in  dem
Plan  anzugeben,  auf  welchen  der  Erwerber  die  einzelnen  Gläubiger  für  ihre
Forderungen  Anweisungen  erhalten  sollen.

K.  10.

Nach  Aufstellung  des  Planes  hat  das  Gericht  denselben  nebst  den  erfolgten
Anmeldungen  und  vorgelegten  Titeln  sofort  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auf  der
Gerichtsschreiberei  offen  zu  legen  und  einen  Termin  zur  Erklärung  über  den  Plan
zu  bestimmen.

Zu  dem  Termine  sind  die  in  F§.  4  bezeichneten  Personen  von  Amtswegen
zu  laden  mit  der  Aufforderung,  von  dem  Vertheilungsplan  Einsicht  zu  nehmen
und  etwaige  Widersprüche  gegen  den  Plan  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
spätestens  in  dem  Termine  zu  erheben.

(Nr.  9193.)  21“