—  120  —

Die  Gläubiger  nicht  angewiesener  Forderungen  sind  von  dem  Grunde  ihres
Ausschlusses  durch  Mittheilung  eines  Auszugs  aus  dem  Plane  zu  benachrichtigen.

Die  Zustellung  an  die  eingeschriebenen  Gläubiger  geschieht  in  der  Form  des
§.  7.  Die  Zustellung  an  einen  anderen  Betheiligten  erfolgt,  wenn  derselbe
außerhalb  des  Deutschen  Reiches  wohnt,  nur  durch  Aufgabe  zur  Post.  Die
Postsendung  ist  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.  Ist  der
Wohnort  desselben  nicht  bekannt,  so  erfolgt  die  Zustellung  durch  einmalige  Einrückung
  in  das  zur  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen  des  Gerichts
bestimmte  Blatt,  sie  gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablauf  des  zweiten  Tages  nach
der  Ausgabe  des  die  Einrückung  enthaltenden  Blattes.

Zwischen  der  Zustellung  und  dem  Terminstage  muß  eine  Frist  von
mindestens  zwei  Wochen  liegen.

C.  11.

Der  Gerichtsschreiber  hat  den  Betheiligten  auf  Antrag  Abschrift  des  Planes
zu  ertheilen.

1

Widersprüche  gegen  den  Plan  können  auch  vor  dem  Termine  schriftlich  oder
durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  erhoben  werden.

Der  Gerichtsschreiber  hat  über  die  Erhebung  des  Widerspruchs  dem
Gläubiger  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

**“

In  dem  Termine  wird  über  den  Vertheilungsplan  verhandelt.

Ueber  den  Gang  der  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Dasselbe
ist  den  Betheiligten  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen.  In  dem  Protokolle
ist  zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt  sei,  oder  welche
Einwendungen  erhoben  sind.

KC.  14.

Ueber  einen  Widerspruch  gegen  den  Plan  hat  sich  jeder  bei  demselben  Betheiligte
  sofort  zu  erklären.  Wird  der  Widerspruch  von  den  Betheiligten  als
begründet  anerkannt,  oder  kommt  anderweit  eine  Einigung  zu  Stande,  so  ist  der
Man  demgemäß  zu  berichtigen.

Gegen  einen  Betheiligten,  welcher  weder  in  dem  Termine  erschienen  ist,
noch  vor  dem  Termine  bei  dem  Gericht  Widerspruch  erhoben  hat,  wird  angenommen,
  daß  er  mit  der  Ausführung  des  Mlanes  einverstanden  sei.

Ist  eine,  in  dem  Termine  nicht  erschienene  Person  bei  dem  Widerspruche
betheiligt,  welchen  ein  anderer  Betheiligter  erhoben  hat,  so  wird  angenommen,
daß  sie  diesen  Widerspruch  nicht  als  begründet  anerkenne.