—  121  —

K.  15.

Bleibt  ein  Widerspruch  unerledigt,  so  kann  das  Gericht  die  Verhandlung
auf  einen  anderen,  sofort  zu  bestimmenden  Termin  vertagen.  Die  Verkündigung
des  neuen  Termins  gilt  als  Ladung  für  alle  zu  dem  ersten  Termine  geladenen
Personen.

S.  16.

Ist  ein  Widerspruch  gegen  den  Plan  nicht  erhoben,  oder  sind  die  erhobenen
Widersprüche  erledigt,  so  ist  der  Plan  abzuschließen  und  auszuführen.  Der
Abschluß  geschieht  in  der  Weise,  daß  das  Gericht  den  Plan  nach  den  bisherigen
Ergebnissen  als  endgültig  feststellt  und  die  Masse,  die  Massekosten  und  den  Betrag
der  Forderungen  jedes  angewiesenen  Gläubigers  —  nöthigenfalls  unter  Zuziehung
von  Sachverständigen  —  berechnet.  Zur  Ausführung  des  Planes  hat  das  Gericht
anzuordnen,  daß  den  angewiesenen  Gläubigern  Zahlungsanweisungen  auf  den  Erwerber
  verabfolgt  und  daß  die  Einschreibungen  der  nicht  angewiesenen  Gläubiger
soweit  gelöscht  werden,  als  sie  das  veräußerte  Immobile  betreffen.

C.  17.

Die  Massekosten  gehen  allen  anderen  Forderungen  vor;  sie  sind  für  die
Kasse  oder  Denjenigen,  welcher  sie  aufgewendet  oder  vorgeschossen  hat,  anzuweisen.

Massekosten  sind  die  im  Interesse  der  Masse  und  deren  Vertheilung  aufgewendeten
  Kosten,  insbesondere  die  Kosten  des  Vertheilungsverfahrens  und,  wenn
der  Antragsteller  nicht  ein  betheiligter  Gläubiger  ist,  die  Kosten,  welche  derselbe
für  den  Eröffnungsantrag  sowie  für  Beschaffung  der  in  F.  5  bezeichneten  Urkunden
aufgewendet  hat.

Wird  das  Vertheilungsverfahren  in  Folge  eines  Hypothekenreinigungsverfahrens
  (Art.  2185,  2186  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs)  betrieben,  so  kann  der
Erwerber  die  Erstattung  der  Kosten  des  Reinigungsverfahrens  als  Massekosten
verlangen,  wenn  er  den  Anspruch  vor  Abschluß  des  Planes  anmeldet.

K.  18.

Jedem  Gläubiger  stehen  zu  die  laufenden  Zinsen  seiner  Forderung  bis  zu
dem  Tage,  an  welchem  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  die  Zahlungsanweisung
ausgehändigt  werden  kann.

Jedem  Gläubiger  stehen  im  Range  seiner  Forderung  zu:

1)  die  von  ihm  aufgewendeten  Kosten,  soweit  dieselben  nach  freiem  Ermessen
  des  Gerichts  zu  zweckentsprechender  Rechtsverfolgung  nothwendig
waren;  die  Gebühren  und  Auslagen  eines  zugezogenen  Rechtsanwalts
sind  in  allen  Fällen  zu  erstatten,  Reisekosten  eines  auswärtigen  Rechtsanwalts
  jedoch  nur  insoweit,  als  die  Zuziehung  nach  dem  Ermessen  des

(Nr.  9193.)