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Gerichts  zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  nothwendig  war,  die
Kosten  mehrerer  Rechtsanwälte  nur  insoweit,  als  sie  die  Kosten  eines
Rechtsanwalts  nicht  übersteigen,  oder  als  in  der  Person  des  Rechtsamwalts
  ein  Wechsel  eintreten  mußte;

2)  die  Kosten  der  Löschung  der  angewiesenen  Forderungen.

K.  19.

Wenn  nur  gegen  einen  Theil  des  Planes  Widerspruch  erhoben  und  der
Widerspruch  nicht  erledigt  ist,  so  hat  das  Gericht  den  Plan  insoweit  abzuschließen
und  auszuführen,  als  er  durch  den  Widerspruch  nicht  berührt  wird.

Die  Ausführung  des  Planes  hat  auch  in  Ansehung  der  den  streitigen
Forderungen  nachstehenden  Forderungen  zu  erfolgen,  insoweit  eine  ausreichende
Summe  zur  Berichtigung  der  streitigen  Forderungen  mit  Einschluß  der  laufenden
Zinsen  vorbehalten  bleibt.

d.  20.

Der  Abschluß  des  Planes  soll  im  Termine  oder  in  einem  sofort,  nicht
über  eine  Woche  hinaus  anzuberaumenden  Termine  erfolgen.  Der  Abschluß  ist
durch  Beschluß  zu  verkünden.

C.  21.

Nach  Rechtskraft  des  Beschlusses,  durch  welchen  der  Plan  abgeschlossen  ist,
hat  der  Gerichtsschreiber  eine  Ausfertigung  der  Löschungsverfügung  dem  Hypothekenbewahrer,
  zu  Übersenden)  Letzterer  hat  die  Löschungen  der  Verfügung  entsprechend
zu  ber  irken.

Der  Gerichtsschreiber  hat  ferner  die  Verabfolgung  der  Zahlungsanweisung
an  jeden  der  angewiesenen  Gläubiger  und  an  die  Kasse  zu  bewirken.  Die  Anweisung
  ist  mit  der  Vollstreckungsklausel  zu  versehen.

Aus  der  Jahlungsanweisung  findet  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  statt.
Die  Vorschriften  der  §F.  703  und  705  der  Civilprozeßordnung  über  die  Zwangsvollstreckung
  aus  einer  gerichtlichen  Urkunde  finden  entsprechende  Anwendung.

G.  22.

Der  Widerspruch  des  Schuldners  oder  des  letzten  Eigenthümers  des  Grundstücks
  gegen  eine  vollstreckbare  Forderung  wird  nach  Vorschrift  der  S#g.  686,  688,
689  der  Civilprozeßordnung  erledigt.

Hat  ein  anderweiter  Widerspruch  gegen  den  Plan  im  Termine  seine  Erledigung
  nicht  gefunden,  so  muß  derjenige,  welcher  den  Widerspruch  erhoben  hat,
binnen  einer  Frist  von  einem  Monate,  welche  mit  dem  Terminstage  beginnt,  dem
Amtsgerichte  nachweisen,  daß  er  gegen  die  Betheiligten  Klage  erhoben  hat;)  nach
fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist  wird  der  Plan  ohne  Rücksicht  auf  den  Widerspruch
  abgeschlossen  und  ausgeführt.