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g.  23.

Die  Vorschriften  der  §§.  765  bis  768  der  Civilprozeßordnung  finden  auf
Vertheilungsstreitigkeiten  auch  in  denjenigen  Fällen  entsprechende  Anwendung,
in  welchen  das  Vertheilungsverfahren  nicht  in  Folge  einer  Zwangsvollstreckung
stattfindet.

KG.  24.

Im  Falle  eines  Widerspruchs  gegen  den  Plan  laufen  die  Zinsen  einer  erst
nach  Erledigung  des  Widerspruchs  anzuweisenden  Forderung  bis  zu  dem  Tage,
an  welchem  nach  Feststellung  des  Anspruchs  und  der  vorgehenden  Ansprüche  die
endgültige  Zahlungsanweisung  beansprucht  werden  kann.

Derjenige,  welcher  in  dem  Rechtsstreit  über  den  Widerspruch  unterlegen  ist
oder  den  Widerspruch  durch  Klage  nicht  verfolgt  hat,  haftet  dem  Gläubiger,  zu
dessen  Befriedigung  die  Gelder  nicht  hinreichen,  wegen  des  in  Folge  des  Weiterlaufes
  der  Zinsen  entstandenen  Ausfalles.

KC.  25.

Nach  Eröffnung  des  Vertheilungsverfahrens  kann  der  Erwerber,  sofern  die
Verkaufsbedingungen  nicht  entgegenstehen,  den  Kaufpreis  nebst  Zinsen  ohne  vorheriges
  Anbieten  hinterlegen,  wenn  nicht  der  Vertheilungsplan  bereits  abgeschlossen
  ist.

Er  ist  verpflichtet,  die  erfolgte  Hinterlegung  zu  den  Gerichtsakten  nachzuweisen.


Der  Erwerber  ist  auf  Verlangen  eines  jeden  Betheiligten  zur  Hinterlegung
des  fälligen  Kaufpreises  verpflichtet  und  kann  dazu  von  demselben  durch  Klage
angehalten  werden,  falls  Widerspruch  gegen  den  Plan  erhoben  ist.

Durch  die  Hinterlegung  wird  der  Erwerber  von  seiner  Zahlungsverpflichtung
befreit  und  berechtigt,  die  Löschung  der  eingetragenen  Hypotheken  zu  verlangen.
Auf  Antrag  verordnet  das  Amtsgericht  die  Löschung  der  Hypotheken.

KC.  26.

Im  Falle  der  Hinterlegung  des  Preises  sind  die  Gläubiger  auf  die  Hinterlegungsstelle
  anzuweisen.  Die  Hinterlegungsstelle  ist  durch  den  Gerichtsschreiber
von  den  erfolgten  Anweisungen  zu  benachrichtigen,  die  Ausfertigungen  der  Anweisungen
  sind  ohne  Vollstreckungsklausel  zu  ertheilen.

§S.  27.
Der  Bevollmächtigte  eines  Betheiligten  hat  die  Bevollmächtigung  gemäß
§.  76  der  Ciwvilprozeßordnung  nachzuweisen.
(Xr.  9193.)