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g.  28.

Die  dem  Amtsgerichte  zugewiesenen  Entscheidungen  können  ohne  vorgängige
mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  dieselben  findet  nur  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  statt.  In  den  Fällen  des  §.  20  beginnt  die
Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  des
Beschlusses,  durch  welchen  der  Plan  abgeschlossen  wird.

G.  29.

In  dem  Vertheilungsverfahren  werden  Gebühren  und  Auslagen  unter
Anwendung  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetz  vom
10.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  145)  und  des  Gesetzes  vom  12.  März  1882
(Gesetz-Samml.  S.  129)  nach  den  Vorschriften  der  §#.  30  bis  34  erhoben.

g.  30.

Für  das  Vertheilungsverfahren  werden  fünf  Zehntheile,  oder,  wenn  sich
das  Verfahren  vor  dem  Beginn  des  Termins  zur  Verhandlung  über  den  Ver—
theilungsplan  (§.  13)  erledigt,  drei  Zehntheile  der  in  F.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmten  Gebühr,  nach  dem  den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden
  Gesammtbetrage  erhoben.

KC.  31.

Wird  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Vertheilungsverfahrens  zurückgewiesen
oder  wird  derselbe  zurückgenommen,  bevor  die  Eröffnung  des  Verfahrens  verfügt
ist,  so  wird  ein  Zehntel  der  in  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten
Gebühr  nach  dem  den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Gesammtbetrage,
oder,  wenn  ein  Gläubiger  der  Antragsteller  ist  und  der  Betrag  der  Forderung
desselben  den  Gesammtbetrag  nicht  erreicht,  nach  dem  Betrage  dieser  Forderung,
erhoben.

g.  32.

Der  Antragsteller  ist  verpflichtet,  einen  zur  Deckung  der  baaren  Auslagen
hinreichenden  Vorschuß  zu  zahlen.

Der  Antragsteller  haftet  für  die  Kosten.  Ist  eine  baare  Vertheilungsmasse
vorhanden,  so  sind  die  nach  §.  30  zu  erhebenden  Kosten  aus  derselben  zu
entnehmen.

Für  die  von  dem  Antragsteller  zu  erhebenden  Kosten  und  Kostenvorschüsse
haftet  von  mehreren  Antragstellern,  sofern  diese  nicht  Mitberechtigte  sind,  jeder
ohne  Rücksicht  auf  die  Mitverhaftung  Anderer.