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g.  33.

Eine  Erhebung  von  Stempeln  und  anderen  Abgaben  neben  den  Gebühren
findet  nicht  statt.  Urkunden,  von  denen  im  Verfahren  Gebrauch  gemacht  wird,
sind  nur  insoweit  einem  Stempel  oder  einer  anderweiten  Abgabe  unterworfen,
als  sie  es  ohne  diesen  Gebrauch  sein  würden.

G.  34.

Schreibgebühren  werden  nur  für  solche  Abschriften  und  Ausfertigungen
erhoben,  welche  nur  in  Folge  eines  auf  die  Ertheilung  gerichteten  Antrags  ertheilt
werden.  Schuldner  derselben  ist  der  Antragsteller.

C.  35.

Die  Löschung  der  nicht  angewiesenen  Forderungen  erfolgt  gebühren=  und
stempelfrei.
d.  36.

Der  Gesammtbetrag  der  nach  dem  Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Ge—
bührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom  2.  Februar  1880  (Gesetz  Samml.  S.  43)
zu  berechnenden  Gebühren,  welche  einem  Rechtsanwalt  für  seine  Thätigkeit  im
Interesse  eines  an  dem  Vertheilungsverfahren  Betheiligten  zustehen,  soll  sechs
Zehntheile  der  Sätze  des  §.  9  der  Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsamvälte
nicht  übersteigen.  Die  Gebühr  ist,  im  Falle  der  Rechtsamvalt  das  Interesse  eines
Gläubigers  wahrnimmt,  nach  dem  Betrage  der  Forderung  desselben  zu  berechnen.

C.  37.

Die  Artikel  749  bis  779  der  Rheinischen  bürgerlichen  Prozeßordnung,  die
§.  18  und  25  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen,  vom  4.  März  1879  (Gesetz-Samml.  S.  102),  die  Vorschriften  über
die  im  Ordreverfahren  zu  erhebenden  Sekretariatsausfertigungs=  und  Stempelgebühren,
  sowie  die  Artikel  130  bis  139  des  Kostentarifs  für  Civilsachen  vom
16.  Februar  1807  werden  aufgehoben.

Die  Nummer  5  des  F.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Haftung  der  Versicherungsgelder
  für  die  Ansprüche  der  Inhaber  von  Privilegien  und  Hypotheken
im  Bezirk  des  ehemaligen  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  vom  17.  Mai  1884
(Gesetz  Samml.  S.  271)  erhält  folgende  Fassung:

5)  Auch  ein  nicht  bei  dem  Versicherer  angemeldeter  Gläubiger  kann  in  denselben

  Formen  und  Fristen,  wie  ein  angemeldeter  Gläubiger,  im  Vertheilungsverfahren
  seine  Forderung  anmelden.

Insoweit  bestehende  Gesetze  auf  die  aufgehobenen  Vorschriften  verweisen,  treten
an  die  Stelle  der  letzteren  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.
Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9193.)  22