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g.  38.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1887  in  Kraft.

Dasselbe  findet  auf  jedes  Vertheilungsverfahren  Anwendung,  in  welchem
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  noch  keine  Zustellung  in  Gemäßheit  des
Artikels  753  der  Rheinischen  bürgerlichen  Prozeßordnung  stattgefunden  hat.

Ein  anhängiges  Verfahren,  welches  demgemäß  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  unterliegt,  ist  von  Amtswegen  an  das  zuständige  Amtsgericht  zur  Weiterführung
  abzugeben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  April  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.