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Staates  werden  für  die  Bestellung  des  Verwesers  eines  Pfarramts
(Administrators,  Provisors  ꝛc.)  aufgehoben.

Das  Einspruchsrecht  gilt  fortan  nur  für  die  dauernde  Uebertragung
  eines  Pfarramts.

§.  2.
An  Stelle  des  F.  16  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873  von  Nr.  2
ab  tritt  folgende  Bestimmung:

2)  wenn  der  Anzustellende  aus  einem  auf  Thatsachen  beruhenden
Grunde,  welcher  dem  bürgerlichen  oder  staatsbürgerlichen  Gebiete
angehört,  für  die  Stelle  nicht  geeignet  ist.

Die  Thatsachen,  welche  den  Einspruch  begründen,  sind  anzugeben.

F.  3.
Ein  staatlicher  Zwang  zur  dauernden  Besetzung  der  Pfarrämter
findet  fortan  nicht  statt.  Der  §F.  18  und  der  zweite  Absatz  des  §.  19
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873  werden  aufgehoben.

.  4.

Gerichtliche  Entscheidungen  gegen  Geistliche  in  den  Fällen  des
§.  21  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873  haben  nicht  von  Rechtswegen
die  Erledigung  der  Stelle  zur  Folge.  Die  entgegenstehende  Bestimmung
  a.  a.  O.  wird  aufgehoben.

ie

Die  Abhaltung  von  Messen  und  die  Spendung  der  Sakramente
fallen  nicht  unter  die  Strafbestimmungen  der  Gesetze  vom  11.  Mai  1873
und  vom  21.  Mai  1874.

Vorstehende  Bestimmung  findet  auch  auf  Mitglieder  von  Orden
und  ordensähnlichen  Kongregationen  Anwendung,  sofern  dieselben  für
das  Gebiet  der  Preußischen  Monarchie  zugelassen  sind.

Die  Vorschrift  des  Artikels  15  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1886
wird  hierdurch  nicht  berührt.

Artikel  3.

Die  im  Absatz  2  des  Artikels  8  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1886  vorgeschriebene
  Verpflichtung  der  geistlichen  Oberen  zur  Mittheilung  kirchlicher  Disziplinarentscheidungen
  an  die  Oberpräsidenten  wird  aufgehoben.