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Artikel  4.
§.  2  bis  6  des  Gesetzes  über  die  Grenzen  des  Rechtes  zum  Gebrauch

ie
n-  Sf  und  Zuchtmittel  vom  13.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.  S.  205)
werden  aufgehoben.

(Nr.

Artikel  5.

Das  Gesetz  vom  31.  Mai  1875,  betreffend  die  geistlichen  Orden  und
ordensähnlichen  Kongregationen  der  katholischen  Kirche  (Gesetz-Samml.  S.  217),
wird,  wie  folgt,  abgeändert:

9194)

S.  1.

Im  Gebiete  der  Preußischen  Monarchie  werden  wieder  zugelassen
diejenigen  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen  der  katholischen
Kirche,  welche  sich

a)  der  Aushülfe  in  der  Seelsorge,
b)  der  Uebung  der  christlichen  Nächstenliebe,
c)  dem  Unterrichte  und  der  Erziehung  der  weiblichen  Jugend  in
höheren  Mädchenschulen  und  gleichartigen  Erziehungsanstalten
widmen;
)  deren  Mitglieder  ein  beschauliches  Leben  führen.

g.  2.

Auf  die  wieder  zuzulassenden  Orden  und  Kongregationen  finden  in
Beziehung  auf  die  Errichtung  der  einzelnen  Niederlassungen  sowie  auf
die  sonstigen  Verhältnisse  dieselben  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung,
welche  für  die  bestehenden  Orden  und  Kongregationen  gelten.

S.  3.

Die  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  sind
ermächtigt,  den  bestehenden,  sowie  den  wieder  zuzulassenden  Orden
und  Kongregationen  die  Ausbildung  von  Missionaren  für  den  Dienst
im  Auslande,  sowie  zu  diesem  Behufe  die  Errichtung  von  Niederlassungen
  zu  gestatten.

§.  4.

Das  vom  Staate  in  Verwahrung  und  Verwaltung  genommene
Vermögen  der  aufgelösten  Niederlassungen  wird  den  betreffenden  wiedererrichteten
  Niederlassungen  zurückgegeben,  sobald  dieselben  Korporationsrechte
  besitzen  und  in  rechtsverbindlicher  Weise  die  Verpflichtung  zur
Unterhaltung  der  Mitglieder  der  aufgelösten  Niederlassungen  übernommen