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haben.  Schon  vor  der  Erfüllung  dieser  Voraussetzungen  kann  denselben
  die  Nutznießung  dieses  Vermögens  gestattet  werden.

Artikel  6.

Die  §.  4  bis  19  des  Gesetzes  über  die  Verwaltung  erledigter  katholischer
Bisthümer  vom  20.  Mai  1874  (Gesetz-Samml.  S.  135)  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin,  den  29.  April  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.