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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der
Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,
S.  131.  —  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Umzugskosten  der
Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,
S.  182.

 

(Nr.  9195.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder
und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der
Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom  14.  April  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz-Samml.
S.  122)  und  des  Artikels  I  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  107),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
unter  Abänderung  der  Bestimmungen  der  §#.  1  und  2  der  Verordnung,  betreffend
  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und
der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  vom  30.  Oktober
  1876  (Geset-Samml.  S.  451),  was  folgt:

I.  Steuerleute  der  Staatseisenbahnverwaltung  erhalten  bei  Dienstreisen:
1)  an  Tagegelddrein  .  ..  ..  6  Mark;

2)  an  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung:
a)  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht

  werden  können,  für  das  Kilometer  10  Pf.  und  für  jeden
Zu=  und  Abgang  2  Mark;

b)  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  40  Pf.
Cei.  Sammi.  1887.  (Nr.  9195—9196.)  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1887.