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Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  unter  a  und  b  festgesetzten,
aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.
II.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1887  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14.  April  1887.

d.  S)  Wilhelm.
Maybach.  v.  Scholz.

(Nr.  9196.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Umzugskosten
der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des
Staats  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom  15.  April  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  F.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der
Staatsbeamten,  vom  24.  Februar  1877  (Gesetz-Samml.  S.  15)  unter  Abänderung
der  Bestimmungen  des  §.  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  von
Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats
stehenden  Privateisenbahnen,  vom  26.  Mai  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  173),
was  folgt:
I.  Steuerleute  der  Staatseisenbahnverwaltung  erhalten  bei  Versetzungen  eine
Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen:
auf  allgemeine  Kosten  180  Mark,
auf  Transportkosten  für  je  10  Kilometer  6
II.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1887  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1887.

(.  S.)  Wilhelm.
Maybach.  v.  Scholz.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.