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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.  —

 

Inhalt:  Geseß,  betreffend  die  Verlängerung  der  im  §.  7  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung
der  Bestimmungen  über  die  Aussonderung  des  steuerartigen  Theils  aus  den  sogenannten  stehenden
Gefällen  in  der  Provinz  Schleswig=  Helstein,  vom  25.  Mai  1885  festgesetzten  Frist,  S.  138.  —
Kirchengesetz,  betreffend  die  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenkasse  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden,
S.  134.  —  Geseh,  betreffend  Ergänzungen  des  Ausführungsgesehes  vom  24.  April  1878  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz,  S.  135.  —  Geseh,  betreffend  das  Tbeilungsverfahren  und  den  gerichtlichen
Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  S.  138.  —  Geseh,  betreffend
die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1887/88,
S.  151.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Nachtrage  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1887/88,  S.  152.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des
Gesetzes  über  die  Veräuherung  und  hypothekarische  Belastung  von  Grundstücken  im  Geltungsbereich  des
Rheinischen  Rechts  vom  20.  Mai  1835,  S.  161.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und
Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Jerxheim  nach  Nienhagen,  S.  163.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r.,  S.  loo.

 

(Nr.  9197.)  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  im  §.  7  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung
und  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Aussonderung  des  steuerartigen
Theils  aus  den  sogenannten  stehenden  Gefällen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  vom  25.  Mai  1885  festgesetzten  Frist.  Vom  25.  April  1887.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Prorinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  nach  §.7  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der
Bestimmungen  über  die  Aussonderung  des  steuerartigen  Theils  aus  den  sogenannten
stehenden  Gefällen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom  25.  Mai  1885  (Gesetz-Samml.
  S.  170)  bis  zum  1.  Juli  1887  laufende  Frist  für  die  Rückzahlung  von
Grundst  schädigungen  beziehungsweise  für  die  Erklrung  der  Einwilligung

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9197—9193.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1887.