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in  die  Herabminderung  der  Entschädigung  wird  hierdurch  bis  zum  30.  Juni  1888
—  diesen  Tag  eingeschlossen  —  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  April  1887.

.  sS)  Wiilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Nr.  9198.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenkasse  bdes  Konsistorial-«
bezirks  Wiesbaden.  Vom  9.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  für  den  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  unter  Zustimmung
der  Bezirkssynode  und  nachdem  durch  Erklärung  Unseres  Staatsministeriums  festgestellt
  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Mitgliedschaft  an  der  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenkasse  des  Konsistorialbezirks
  Wiesbaden  hört  fortan  auf,  wenn  und  sobald  die  daran  betheiligten
Geistlichen  freiwillig  anders,  als  durch  Versetzung  in  den  Ruhestand,  aus  dem
Kirchendienste  des  Konsistorialbezirks  ausscheiden.

Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  gezahlten  Eintrittsgeldes  und  der
gezahlten  Beiträge  kann  in  keinem  Falle  erhoben  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Mai  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Goßler.

 